Kant: AA XV, Reflexionen zur Anthropologie. , Seite 546 |
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1236. ω2. L. Bl. K 14. |
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05 | Noch zur Charakteristik des Standes. | |||||||
06 | (g Des Buergers in Vergleichung mit dem Adel (beydes als Staatsbürger), | |||||||
07 | des Kaufmanns in Ansehung des Gelehrten — des Geistlichen | |||||||
08 | in Ansehung des Weltlichen, des Soldaten gegen den Bürger. ) | |||||||
09 | Ein Edelmann ist der, welcher vermöge des Vorzugs seiner Geburt | |||||||
10 | in niemandes anderem als des Staats Diensten seyn kan. Er kan also | |||||||
11 | nicht im privatdienste als domestique noch in dem des publici als zu | |||||||
12 | einer Art Arbeit sich verdingender, folglich im Lohn stehender sich erhalten. | |||||||
13 | Das ist das onus vom Adel, aber doch der Zwek seiner Anordnung aus | |||||||
14 | Principien der cultur des gemeinen Wesens. Das Vorrecht, dess was er | |||||||
15 | um deswillen hat, ist: daß er dem Staate in dem dient oder auch sonst | |||||||
16 | nützlich in dem ist, wo es durch Befehlen Geschieht, also das ausschliesliche | |||||||
17 | Recht zum Landeigenthum unmittelbar unter dem obereigenthum des | |||||||
18 | Landesherren (g hat ) und zweytens zu Ämtern, welche die Regirung und | |||||||
19 | den Schutz der Staaten ausmachen. | |||||||
20 | Magistrate dienen unmittelbar der Stadt, aber nicht dem Staat. | |||||||
21 | (Von Weiblichen.) | |||||||
22 | 1. Die Frage ist: welche angebohrne Verbindlichkeit hat der Adliche? | |||||||
23 | 2. — — : welche Vorrechte hat er? | |||||||
24 | 3. — — : Welchen Nutzen hat der Staat davon, Edelleute | |||||||
25 | zu haben? | |||||||
26 | (g Aristocraten und privilegiaten. Die letztere entweder in Ansehung | |||||||
27 | der Ämter (vornehmlich Kriegsdienst) oder Landeigenthum. ) | |||||||
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