Kant: AA XV, Reflexionen zur Anthropologie. , Seite 486 |
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1092. υ? (ρ2?) ι2?? κ3?? M 291'. E I 440. |
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02 | Der Hochmut eines Günstlings (in den der Vornehme schätzt) ist | |||||||
03 | der übermüthigste, eben darum, weil er der seichteste und abgeschmakteste | |||||||
04 | ist. Denn man sucht das am meisten Gelten zu machen, dessen werth, | |||||||
05 | wenn er unser einzige ist, am meisten strittig ist. Der Liebling ist eitel, | |||||||
06 | will geschmeichelt seyn von iederman; jener will regiren und befehlen. | |||||||
1093. φ1? ξ?? M 414. 415. E I 433. |
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08 | M 414: | |||||||
09 | Es giebt eine schutzgebende Gütigkeit und Wohlwollen der protection*, | |||||||
10 | nach welchem man vor die, so sich in unseren Schutz geben, eingenommen | |||||||
11 | ist und ihnen zum Vortheil alles falsch ansieht. Diese ist partheylich ohne | |||||||
12 | böse Meinung und gründet sich auf einem stoltzen Meinung Anspruche | |||||||
13 | auf Wichtigkeit und Einflusse. | |||||||
14 | M 415: | |||||||
(g | ||||||||
15 | * Es giebt eine Ehrlichkeit, die im Temperament ihren Sitz hat | |||||||
16 | und nichts anderes ist als eine ambition, seine Handlungen zur Schau | |||||||
17 | zu tragen. Diese vermeidet alle unlauterkeit aus interesse. Aber diese | |||||||
18 | kan durch ein kleines Blendwerk hinte sich selbst hintergehen; und eben | |||||||
19 | dieselbe Ehrbegierde, einen anderen zu beschützen und mit seiner Grosmuth | |||||||
20 | auf andrer Kosten zu paradiren, macht ihr Blendwerke. und | |||||||
21 | macht sie sehr unzuverläßig. Es ist alsdenn nicht die Frage: was | |||||||
22 | ist recht?, sondern: was ist giebt Ansehen? Ein Leutbetrieger | |||||||
23 | hintergeht einzelne durch Ränke, ein Landbetrieger sucht allgemein | |||||||
24 | Wohlwollen durch Freygebigkeit auf andrer Kosten zu erwerben und | |||||||
25 | allgemeine Achtung durch Einflus zu erwerben, welche am ende viele | |||||||
26 | ins Verderben stürtzt, aber doch viel andere zu Fürsprechern hat. Ein | |||||||
27 | Leutbetrieger findet keine Fürsprecher. Der Leutbetrieger kan seine | |||||||
28 | Handlungen nicht zur Schau legen; der Landbetrieger hat den rükenhalt, | |||||||
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