Kant: AA XV, Reflexionen zur Anthropologie. , Seite 180 |
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| 01 | Es ist ein Mangel der gesunden Vernunft, wenn man sich an einige | |||||||
| 02 | Allgemeinen Grundsätze, die doch von iener entlehnt sind, hält und sie | |||||||
| 03 | pünktlich befolgt, ohne sich darum zu bekümmern, ob sie nicht durch viele | |||||||
| 04 | besondere Felle wiederlegt oder eingeschränkt werden. Dieses ist Pedanterie, | |||||||
| 05 | so im gemeinen Gebrauch, also auch in Wissenschaften. Gleichwie | |||||||
| 06 | sonst Pedanterie die peinliche observantz desienigen, was sonst im | |||||||
| 07 | allgemeinen nützlich ist, ohne die Fälle der geziemenden Anwendung zu | |||||||
| 08 | kennen, genannt wird. Dahin gehörig: canones; leere praecepta; Gelehrsamkeit, | |||||||
| 09 | wo gemeine Erkentnis eben so gut ist; Ordnung nach Regeln, | |||||||
| 10 | knechtisch befolgt, ohne zu sehen, ob solche Passen. | |||||||
436. κ?3 — ν2 M 236'. E I 377. 216. |
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| 12 | Man muß vor die Empfindung eben so wohl als vor den Geschmak | |||||||
| 13 | sorgen. Dahin gehöret die Empfindung des eigentlichen Genusses: die | |||||||
| 14 | Mahlzeit. Es gehört dazu eben so wohl feine Beurtheilung und Erfindungskraft. | |||||||
| 15 | Es giebt Köche ohne Zunge. Es verlohnt sich wohl, ein | |||||||
| 16 | Vergnuegen zu cultiviren, was täglich genossen werden kan. | |||||||
| 17 | Gesunde Vernunft in der Artigkeit, Umgange Anständigkeit. Der | |||||||
| 18 | philosophen Geschafte ist nicht, Regeln zu geben, sondern die geheime Urtheile | |||||||
| 19 | der gemeinen Vernunft zergliedern. Gesetze selbst entspringen aus | |||||||
| 20 | dem, was die Gesunde Vernunft in besonderen Rechtsfällen urtheilen läßt. | |||||||
| 21 | Gesunde und unzergliederliche Vernunft wird vor Empfindung | |||||||
| 22 | gehalten. | |||||||
437. μ? (υ?) M 235. E I 234. |
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| 24 | Principia des Einsehens sind von denen des Verstehens unterschieden. | |||||||
| 25 | Das Vermögen, a priori zu urtheilen (schließen), ist Vernunft. | |||||||
| 26 | Einsehen. | |||||||
| (s | ||||||||
| 27 | Vermögen der Gesetze, | |||||||
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