Kant: AA XIV, Mathematik , Seite 036 |
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07 | S. II: | ||||||
08 | Die Entfernung eines Gegenstandes von dem andern ist wechselseitig | ||||||
09 | und gleich. | ||||||
10 | Die Entfernung eines Puncts von einer Linie ist die Perpendicullinie, | ||||||
11 | die aus jenem auf diese gefellt werden kan. | ||||||
12 | Eine (g gerade ) Linie, deren entfernung in der die Entfernung eines | ||||||
13 | Puncts von einer andern Linie nicht der Entfernung des Puncts, wo | ||||||
14 | seine Perpendiculäre sie durchschneidet, von der ersteren gleich ist, hat | ||||||
15 | keine bestimte Entfernung von dieser, denn die Entfernung der Linien ist | ||||||
16 | nicht wechselseitig und gleich. | ||||||
17 | Also ist die bestimte Entfernung einer Linie von einer andern nur | ||||||
18 | diejenige Lage derselben, da die Perpendikellinie, aus einem Punct der | ||||||
19 | einen auf die andere gefället, mit der aus dem Punct des Zusammenstoßens | ||||||
20 | in der letzteren auf die erstere gefalleten ganzlich zu congruirt. | ||||||
21 | Nun soll bewiesen werden: daß diese Entfernung zugleich das maaß | ||||||
22 | der Entfernung beyder Linien sey, so weit sie auch fortgesetzt werden. | ||||||
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