Kant: AA XII, Handschriftl. Erklärungen 1784 , Seite 376

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 fortlas wo das Proiect des contracts denn herauslaufen würde ob er      
  02 die Benennung von Miethe nicht durch Einschränkung näher bestimmen      
  03 wolte.      
           
  04 Wenn ein schriftlicher Contract abgefaßt ist und man geht davon ab      
  05 so muß man vorher sagen daß man [in] einen mündlichen eintreten      
  06 wolle denn man kan ihn nicht durch reservationem mentalem im Sinne      
  07 haben.      
           
  08 Dieses alles sind ausdrücke nicht nach Durchlesung sondern während      
  09 derselben können also nichts bewirken.      
           
  10 Aus dieser Zwikmühle von mündl: u. schriftl: contract entspringt      
  11 nun der Anschlag sich der Worte die mitten im Lesen gesprochen worden      
  12 indem man glaubte einen schriftlichen contract zu lesen also komme      
  13 es noch aufs unterschreiben an als zum mündl: Contract gehörig anzusehen.      
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  15 Ich sagte indem sie den kleinsten vorgeschlagenen Preis gewählt      
  16 hatten und doch so viel unter dem Nahmen Miethe begriffen hatte[n] nach      
  17 einiger Verwunderung daß es darauf nicht ankomme ich wolte erst sehen      
  18 wie diese Miethe würde bestimmt werden. folglich wenn es auch ein      
  19 mündlicher contract hätte heißen sollen so wäre dieses doch nicht verbindlich      
  20 wenn beym Ende man mit den conditionen nicht zufrieden      
  21 wäre. Es fehlt das zu allem contract erforderlich ist daß wir nach      
  22 Vernehmung aller conditionen einig sind      
           
  23 2. Damit irgend ein Versprechen im contract verbindlich werde      
  24 dazu wird nothwendig erfodert daß der contract geschlossen d. i. nach      
  25 Vernehmung aller seiner Bedingungen für angenommen durch beyderseitigen      
  26 Willen erklärt werde. Nun ist der Contract niemals geschlossen      
  27 sondern vielmehr durch einen deutlich erklärten Unwillen über die vorgeschlagene      
  28 Bedingungen des Käufers alle Einstimmung abgebrochen      
  29 worden etc      
           
  30 Die Einräumung des kleinen Miethzinses betraf nur einen      
  31 Theil und es versteht sich von selbst daß der Vermiether mit den      
  32 übrigen Bedingungen zufrieden seyn müßte um an jene Einwilligung      
  33 gebunden zu seyn. Dadurch ward also an sich noch kein contract      
  34 geschlossen      
           
  35 Wie ich auf die Herabsetzung des Miethzinses kam machte ich zwar      
  36 die Anmerkung daß es gerade die kleinste Summe sey sagte aber das      
           
     

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