Kant: AA IX, Immanuel Kant's Logik Ein ... , Seite 115 |
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01 | I Verstandesschlüsse. |
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02 | §. 44. |
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03 | Eigenthümliche Natur der Verstandesschlüsse. |
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04 | Der wesentliche Character aller unmittelbaren Schlüsse und das | ||||||
05 | Princip ihrer Möglichkeit besteht lediglich in einer Veränderung der bloßen | ||||||
06 | Form der Urtheile, während die Materie der Urtheile, das Subject | ||||||
07 | und Prädicat, unverändert dieselbe bleibt. | ||||||
08 | Anmerkung 1. Dadurch daß in den unmittelbaren Schlüssen nur die Form und | ||||||
09 | keineswegs die Materie der Urtheile verändert wird, unterscheiden sich diese | ||||||
10 | Schlüsse wesentlich von allen mittelbaren, in welchen die Urtheile auch der | ||||||
11 | Materie nach unterschieden sind, indem hier ein neuer Begriff als vermittelndes | ||||||
12 | Urtheil, oder als Mittelbegriff ( terminus medius ) hinzukommen muß, um | ||||||
13 | das eine Urtheil aus dem andern zu folgern. Wenn ich z. B. schließe: Alle | ||||||
14 | Menschen sind sterblich, also ist auch Cajus sterblich: so ist dies kein unmittelbarer | ||||||
15 | Schluß. Denn hier brauche ich zu der Folgerung noch das vermittelnde | ||||||
16 | Urtheil: Cajus ist ein Mensch; durch diesen neuen Begriff wird aber die Materie | ||||||
17 | der Urtheile verändert. | ||||||
18 | 2. Es läßt sich zwar auch bei den Verstandesschlüssen ein judicium intermedium | ||||||
19 | machen, aber alsdann ist dieses vermittelnde Urtheil bloß tautologisch. Wie | ||||||
20 | z. B. in dem unmittelbaren Schlusse: Alle Menschen sind sterblich. Einige | ||||||
21 | Menschen sind Menschen. Also sind einige Menschen sterblich, der Mittelbegriff | ||||||
22 | ein tautologischer Satz ist. | ||||||
23 | §. 45. |
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24 | Modi der Verstandesschlüsse. |
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25 | Die Verstandesschlüsse gehen durch alle Klassen der logischen Functionen | ||||||
26 | des Urtheilens und sind folglich in ihren Hauptarten bestimmt | ||||||
27 | durch die Momente der Quantität, der Qualität, der Relation und der | ||||||
28 | Modalität. Hierauf beruht die folgende Eintheilung dieser Schlüsse. | ||||||
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