Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 085 |
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01 | führe und ohne dessen Einwilligung gar nicht führen könne: bestätigt sich | ||||||
02 | aus gewissen Verbindlichkeiten, die demselben nach allgemeinem Geständnisse | ||||||
03 | anhängen. Wäre der Verfasser, nachdem er seine Handschrift dem Verleger | ||||||
04 | zum Drucke übergeben und dieser sich dazu verbindlich gemacht hat, | ||||||
05 | gestorben: so steht es dem letztern nicht frei, sie als sein Eigenthum zu unterdrücken; | ||||||
06 | sondern das Publicum hat in Ermangelung der Erben ein Recht, ihn | ||||||
07 | zum Verlage zu nöthigen, oder die Handschrift an einen andern, der sich zum | ||||||
08 | Verlage anbietet, abzutreten. Denn einmal war es ein Geschäft, das der | ||||||
09 | Autor durch ihn mit dem Publicum treiben wollte, und wozu er sich als | ||||||
10 | Geschäftträger erbot. Das Publicum hatte auch nicht nöthig, dieses Versprechen | ||||||
11 | des Verfassers zu wissen, noch es zu acceptiren; es erlangt dieses | ||||||
12 | Recht an den Verleger (etwas zu prästiren) durchs Gesetz allein. Denn | ||||||
13 | jener besitzt die Handschrift nur unter der Bedingung, sie zu einem Geschäfte | ||||||
14 | des Autors mit dem Publicum zu gebrauchen; diese Verbindlichkeit | ||||||
15 | gegen das Publicum aber bleibt, wenn gleich die gegen den Verfasser | ||||||
16 | durch dessen Tod aufgehört hat. Hier wird nicht ein Recht des Publicums | ||||||
17 | an der Handschrift, sondern an einem Geschäfte mit dem Autor zum Grunde | ||||||
18 | gelegt. Wenn der Verleger das Werk des Autors nach dem Tode desselben | ||||||
19 | verstümmelt oder verfälscht herausgäbe, oder es an einer für die Nachfrage | ||||||
20 | nöthigen Zahl Exemplare mangeln ließe; so würde das Publicum Befugniß | ||||||
21 | haben, ihn zu mehrerer Richtigkeit oder Vergrößerung des Verlags | ||||||
22 | zu nöthigen, widrigenfalls aber diesen anderweitig zu besorgen. Welches | ||||||
23 | alles nicht statt finden könnte, wenn das Recht des Verlegers nicht von | ||||||
24 | einem Geschäfte, das er zwischen dem Autor und dem Publicum im | ||||||
25 | Namen des erstern führt, abgeleitet würde. | ||||||
26 | Dieser Verbindlichkeit des Verlegers, die man vermuthlich zugestehen | ||||||
27 | wird, muß aber auch ein darauf gegründetes Recht entsprechen, nämlich | ||||||
28 | das Recht zu allem dem, ohne welches jene Verbindlichkeit nicht erfüllt | ||||||
29 | werden könnte. Dieses ist: daß er das Verlagsrecht ausschließlich ausübe, | ||||||
30 | weil anderer Concurrenz zu seinem Geschäfte die Führung desselben für | ||||||
31 | ihn praktisch unmöglich machen würde. | ||||||
32 | Kunstwerke als Sachen können dagegen nach einem Exemplar | ||||||
33 | derselben, welches man rechtmäßig erworben hat, nachgeahmt, abgeformt | ||||||
34 | und die Copien derselben öffentlich verkehrt werden, ohne daß es der Einwilligung | ||||||
35 | des Urhebers ihres Originals, oder derer, welcher er sich als | ||||||
36 | Werkmeister seiner Ideen bedient hat, bedürfe. Eine Zeichnung, die jemand | ||||||
37 | entworfen, oder durch einen andern hat in Kupfer stechen, oder in | ||||||
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