Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 084 |
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01 | Verfassers, folglich ein Geschäft im Namen eines andern. Also ist das | ||||||
02 | Recht dazu ein Recht des Verlegers an eine Person: nicht bloß sich im beliebigen | ||||||
03 | Gebrauche seines Eigenthums gegen ihn zu vertheidigen; sondern | ||||||
04 | ihn zu nöthigen, daß er ein gewisses Geschäft, welches der Verleger auf | ||||||
05 | seinem Namen führt, für sein eigenes erkenne und verantworte, - mithin | ||||||
06 | ein persönliches bejahendes Recht. | ||||||
07 | Das Exemplar, wornach der Verleger drucken läßt, ist ein Werk des | ||||||
08 | Autors ( opus ) und gehört dem Verleger, nachdem er es im Manuscript | ||||||
09 | oder gedruckt erhandelt hat, gänzlich zu, um alles damit zu thun, was er | ||||||
10 | will, und was in seinem eigenen Namen gethan werden kann; denn | ||||||
11 | das ist ein Erforderniß des vollständigen Rechtes an einer Sache, d. i. | ||||||
12 | des Eigenthums. Der Gebrauch aber, den er davon nicht anders als nur | ||||||
13 | im Namen eines andern (nämlich des Verfassers) machen kann, ist | ||||||
14 | ein Geschäft ( opera ), das dieser Andere durch den Eigenthümer des | ||||||
15 | Exemplars treibt, wozu außer dem Eigenthum noch ein besonderer Vertrag | ||||||
16 | erfordert wird. | ||||||
17 | Nun ist der Buchverlag ein Geschäft, das nur im Namen eines | ||||||
18 | andern (nämlich des Verfassers) geführt werden darf (welchen Verfasser | ||||||
19 | der Verleger als durch sich zum Publicum redend aufführt); also kann das | ||||||
20 | Recht dazu nicht zu den Rechten gehören, die dem Eigenthum eines | ||||||
21 | Exemplars anhängen, sondern kann nur durch einen besondern Vertrag | ||||||
22 | mit dem Verfasser rechtmäßig werden. Wer ohne einen solchen Vertrag | ||||||
23 | mit dem Verfasser (oder, wenn dieser schon einem andern als eigentlichen | ||||||
24 | Verleger dieses Recht eingewilligt hat, ohne Vertrag mit diesem) verlegt, | ||||||
25 | ist der Nachdrucker, welcher also den eigentlichen Verleger lädirt und ihm | ||||||
26 | allen Nachtheil ersetzen muß. | ||||||
27 | Allgemeine Anmerkung. |
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28 | Daß der Verleger sein Geschäft des Verlegers nicht bloß in seinem | ||||||
29 | eigenen Namen, sondern im Namen eines andern*) (nämlich des Verfassers) | ||||||
*) Wenn der Verleger auch zugleich Verfasser ist, so sind beide Geschäfte doch verschieden; und er verlegt in der Qualität eines Handelsmannes, was er in der Qualität eines Gelehrten geschrieben hat. Allein wir können diesen Fall bei Seite setzen und unsere Erörterung nur auf den, da der Verleger nicht zugleich Verfasser ist, einschränken: es wird nachher leicht sein, die Folgerung auch auf den ersten Fall auszudehnen. | |||||||
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