Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 083

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Daß nun das Eigenthum des Exemplars dieses Recht nicht verschaffe, beweise      
  02 ich durch folgenden Vernunftschluß:      
           
  03 Ein persönliches bejahendes Recht auf einen andern      
  04 kann aus dem Eigenthum einer Sache allein niemals gefolgert      
  05 werden.      
           
  06 Nun ist das Recht zum Verlage ein persönliches bejahendes      
  07 Recht.      
           
  08 Folglich kann es aus dem Eigenthum einer Sache (des      
  09 Exemplars) allein niemals gefolgert werden.      
           
  10
Beweis des Obersatzes.
     
           
  11 Mit dem Eigenthum einer Sache ist zwar das verneinende Recht      
  12 verbunden, jedermann zu widerstehen, der mich im beliebigen Gebrauch      
  13 derselben hindern wollte; aber ein bejahendes Recht auf eine      
  14 Person, von ihr zu fordern, daß sie etwas leisten oder mir worin zu      
  15 Diensten sein solle, kann aus dem bloßen Eigenthum keiner Sache fließen.      
  16 Zwar ließe sich dieses letztere durch eine besondere Verabredung dem      
  17 Vertrage, wodurch ich ein Eigenthum von jemand erwerbe, beifügen;      
  18 z. B. daß, wenn ich eine Waare kaufe, der Verkäufer sie auch postfrei      
  19 an einen gewissen Ort hinschicken solle. Aber alsdann folgt das      
  20 Recht auf die Person, etwas für mich zu thun, nicht aus dem bloßen Eigenthum      
  21 meiner erkauften Sache, sondern aus einem besondern Vertrage.      
           
  22
Beweis des Untersatzes.
     
           
  23 Worüber jemand in seinem eigenen Namen nach Belieben      
  24 disponiren kann, daran hat er ein Recht in der Sache. Was er aber nur      
  25 im Namen eines andern verrichten darf, dies Geschäft treibt er so,      
  26 daß der Andere dadurch, als ob es von ihm selbst geführt wäre, verbindlich      
  27 gemacht wird. ( quod quis facit per alium, ipse fecisse putandus est. )      
  28 Also ist mein Recht zur Führung eines Geschäftes im Namen eines andern      
  29 ein persönliches bejahendes Recht, nämlich den Autor des Geschäftes zu      
  30 nöthigen, daß er etwas prästire, nämlich für alles stehe, was er durch      
  31 mich thun läßt, oder wozu er sich durch mich verbindlich macht. Der      
  32 Verlag ist nun eine Rede ans Publicum (durch den Druck) im Namen des      
           
     

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