Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 083 |
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01 | Daß nun das Eigenthum des Exemplars dieses Recht nicht verschaffe, beweise | ||||||
02 | ich durch folgenden Vernunftschluß: | ||||||
03 | Ein persönliches bejahendes Recht auf einen andern | ||||||
04 | kann aus dem Eigenthum einer Sache allein niemals gefolgert | ||||||
05 | werden. | ||||||
06 | Nun ist das Recht zum Verlage ein persönliches bejahendes | ||||||
07 | Recht. | ||||||
08 | Folglich kann es aus dem Eigenthum einer Sache (des | ||||||
09 | Exemplars) allein niemals gefolgert werden. | ||||||
10 | Beweis des Obersatzes. |
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11 | Mit dem Eigenthum einer Sache ist zwar das verneinende Recht | ||||||
12 | verbunden, jedermann zu widerstehen, der mich im beliebigen Gebrauch | ||||||
13 | derselben hindern wollte; aber ein bejahendes Recht auf eine | ||||||
14 | Person, von ihr zu fordern, daß sie etwas leisten oder mir worin zu | ||||||
15 | Diensten sein solle, kann aus dem bloßen Eigenthum keiner Sache fließen. | ||||||
16 | Zwar ließe sich dieses letztere durch eine besondere Verabredung dem | ||||||
17 | Vertrage, wodurch ich ein Eigenthum von jemand erwerbe, beifügen; | ||||||
18 | z. B. daß, wenn ich eine Waare kaufe, der Verkäufer sie auch postfrei | ||||||
19 | an einen gewissen Ort hinschicken solle. Aber alsdann folgt das | ||||||
20 | Recht auf die Person, etwas für mich zu thun, nicht aus dem bloßen Eigenthum | ||||||
21 | meiner erkauften Sache, sondern aus einem besondern Vertrage. | ||||||
22 | Beweis des Untersatzes. |
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23 | Worüber jemand in seinem eigenen Namen nach Belieben | ||||||
24 | disponiren kann, daran hat er ein Recht in der Sache. Was er aber nur | ||||||
25 | im Namen eines andern verrichten darf, dies Geschäft treibt er so, | ||||||
26 | daß der Andere dadurch, als ob es von ihm selbst geführt wäre, verbindlich | ||||||
27 | gemacht wird. ( quod quis facit per alium, ipse fecisse putandus est. ) | ||||||
28 | Also ist mein Recht zur Führung eines Geschäftes im Namen eines andern | ||||||
29 | ein persönliches bejahendes Recht, nämlich den Autor des Geschäftes zu | ||||||
30 | nöthigen, daß er etwas prästire, nämlich für alles stehe, was er durch | ||||||
31 | mich thun läßt, oder wozu er sich durch mich verbindlich macht. Der | ||||||
32 | Verlag ist nun eine Rede ans Publicum (durch den Druck) im Namen des | ||||||
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