Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 082

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 dürfen; folglich der Nachdruck ein gänzlich wider den erlaubten Willen      
  02 des Eigenthümers und dennoch ein indessen Namen unternommenes      
  03 Geschäft sei.      
           
  04 Aus diesem Grunde folgt auch, daß nicht der Autor, sondern sein      
  05 bevollmächtigter Verleger lädirt werde. Denn weil jener sein Recht wegen      
  06 Verwaltung seines Geschäftes mit dem Publicum dem Verleger gänzlich      
  07 und ohne Vorbehalt, darüber noch anderweitig zu disponiren, überlassen      
  08 hat: so ist dieser allein Eigenthümer dieser Geschäftsführung, und der      
  09 Nachdrucker thut dem Verleger Abbruch an seinem Rechte, nicht dem      
  10 Verfasser.      
           
  11 Weil aber dieses Recht der Führung eines Geschäftes, welches mit      
  12 pünktlicher Genauigkeit eben so gut auch von einem andern geführt werden      
  13 kann, - wenn nichts besonders darüber verabredet worden, für sich nicht      
  14 als unveräußerlich ( ius personalissimum ) anzusehen ist: so hat der      
  15 Verleger Befugniß, sein Verlagsrecht auch einem andern zu überlassen,      
  16 weil er Eigenthümer der Vollmacht ist; und da hiezu der Verfasser einwilligen      
  17 muß, so ist der, welcher aus der zweiten Hand das Geschäft übernimmt,      
  18 nicht Nachdrucker, sondern rechtmäßig bevollmächtigter Verleger,      
  19 d. i. ein solcher, dem der vom Autor eingesetzte Verleger seine Vollmacht      
  20 abgetreten hat.      
           
  21
II
     
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Widerlegung des vorgeschützten Rechts des Nachdruckers gegen den
     
  23
Verleger.
     
           
  24 Es bleibt noch die Frage zu beantworten übrig: ob nicht dadurch,      
  25 daß der Verleger das Werk seines Autors im Publicum veräußert, mithin      
  26 aus dem Eigenthum des Exemplars die Bewilligung des Verlegers      
  27 (mithin auch des Autors, der ihm dazu Vollmacht gab) zu jedem beliebigen      
  28 Gebrauche desselben, folglich auch zum Nachdrucke von selbst fließe, so unangenehm      
  29 solcher jenem auch sein möge. Denn es hat jenen vielleicht der      
  30 Vortheil angelockt, das Geschäft des Verlegers auf diese Gefahr zu übernehmen,      
  31 ohne den Käufer durch einen ausdrücklichen Vertrag davon auszuschließen,      
  32 weil dieses sein Geschäft rückgängig gemacht haben möchte.      
           
     

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