Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 081

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 desselben in seinem eigenen Namen und nach Belieben treiben      
  02 kann. Allein jemand öffentlich reden zu lassen, seine Rede als solche      
  03 ins Publicum zu bringen, das heißt, in jenes Namen reden und gleichsam      
  04 zum Publicum sagen: "Durch mich läßt ein Schriftsteller euch dieses      
  05 oder jenes buchstäblich hinterbringen, lehren etc. Ich verantworte      
  06 nichts, selbst nicht die Freiheit, die jener sich nimmt, öffentlich durch mich      
  07 zu reden; ich bin nur der Vermittler der Gelangung an euch;" das ist      
  08 ohne Zweifel ein Geschäft, welches man nur im Namen eines andern,      
  09 niemals in seinem eigenen (als Verleger) verrichten kann. Dieser schafft      
  10 zwar in seinem eigenen Namen das stumme Werkzeug der Überbringung      
  11 einer Rede des Autors ans Publicum*) an; aber      
  12 daß er gedachte Rede durch den Druck ins Publicum bringt, mithin      
  13 daß er sich als denjenigen zeigt, durch den der Autor zu diesem      
  14 redet, das kann er nur im Namen des andern thun.      
           
  15 Der zweite Punkt des Untersatzes ist: daß der Nachdrucker nicht      
  16 allein ohne alle Erlaubniß des Eigenthümers das Geschäft (des Autors),      
  17 sondern es sogar wider seinen Willen übernehme. Denn da er nur      
  18 darum Nachdrucker ist, weil er einem andern, der zum Verlage vom Autor      
  19 selbst bevollmächtigt ist, in sein Geschäft greift: so fragt sich, ob der      
  20 Autor noch einem andern dieselbe Befugniß ertheilen und dazu einwilligen      
  21 könne. Es ist aber klar: daß, weil alsdann jeder von beiden, der erste      
  22 Verleger und der sich nachher des Verlags anmaßende (der Nachdrucker),      
  23 des Autors Geschäft mit einem und demselben ganzen Publicum führen      
  24 würde, die Bearbeitung des einen die des andern unnütz und für jeden derselben      
  25 verderblich machen müsse; mithin ein Vertrag des Autors mit einem      
  26 Verleger mit dem Vorbehalt, noch außer diesem einem andern den Verlag      
  27 seines Werks erlauben zu dürfen, unmöglich sei; folglich der Autor die      
  28 Erlaubniß dazu keinem andern (als Nachdrucker) zu ertheilen befugt      
  29 gewesen, diese also vom letztern auch nicht einmal hat präsumirt werden      
           
    *) Ein Buch ist das Werkzeug der Überbringung einer Rede ans Publicum, nicht bloß der Gedanken, wie etwa Gemälde, symbolische Vorstellung irgend einer Idee oder Begebenheit. Daran liegt hier das Wesentlichste, daß es keine Sache ist, die dadurch überbracht wird, sondern eine opera , nämlich Rede, und zwar buchstäblich. Dadurch, daß es ein stummes Werkzeug genannt wird, unterscheide ich es von dem, was die Rede durch einen Laut überbringt, wie z. B. ein Sprachrohr, ja selbst der Mund anderer ist.      
           
     

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