Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 081 |
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01 | desselben in seinem eigenen Namen und nach Belieben treiben | ||||||
02 | kann. Allein jemand öffentlich reden zu lassen, seine Rede als solche | ||||||
03 | ins Publicum zu bringen, das heißt, in jenes Namen reden und gleichsam | ||||||
04 | zum Publicum sagen: "Durch mich läßt ein Schriftsteller euch dieses | ||||||
05 | oder jenes buchstäblich hinterbringen, lehren etc. Ich verantworte | ||||||
06 | nichts, selbst nicht die Freiheit, die jener sich nimmt, öffentlich durch mich | ||||||
07 | zu reden; ich bin nur der Vermittler der Gelangung an euch;" das ist | ||||||
08 | ohne Zweifel ein Geschäft, welches man nur im Namen eines andern, | ||||||
09 | niemals in seinem eigenen (als Verleger) verrichten kann. Dieser schafft | ||||||
10 | zwar in seinem eigenen Namen das stumme Werkzeug der Überbringung | ||||||
11 | einer Rede des Autors ans Publicum*) an; aber | ||||||
12 | daß er gedachte Rede durch den Druck ins Publicum bringt, mithin | ||||||
13 | daß er sich als denjenigen zeigt, durch den der Autor zu diesem | ||||||
14 | redet, das kann er nur im Namen des andern thun. | ||||||
15 | Der zweite Punkt des Untersatzes ist: daß der Nachdrucker nicht | ||||||
16 | allein ohne alle Erlaubniß des Eigenthümers das Geschäft (des Autors), | ||||||
17 | sondern es sogar wider seinen Willen übernehme. Denn da er nur | ||||||
18 | darum Nachdrucker ist, weil er einem andern, der zum Verlage vom Autor | ||||||
19 | selbst bevollmächtigt ist, in sein Geschäft greift: so fragt sich, ob der | ||||||
20 | Autor noch einem andern dieselbe Befugniß ertheilen und dazu einwilligen | ||||||
21 | könne. Es ist aber klar: daß, weil alsdann jeder von beiden, der erste | ||||||
22 | Verleger und der sich nachher des Verlags anmaßende (der Nachdrucker), | ||||||
23 | des Autors Geschäft mit einem und demselben ganzen Publicum führen | ||||||
24 | würde, die Bearbeitung des einen die des andern unnütz und für jeden derselben | ||||||
25 | verderblich machen müsse; mithin ein Vertrag des Autors mit einem | ||||||
26 | Verleger mit dem Vorbehalt, noch außer diesem einem andern den Verlag | ||||||
27 | seines Werks erlauben zu dürfen, unmöglich sei; folglich der Autor die | ||||||
28 | Erlaubniß dazu keinem andern (als Nachdrucker) zu ertheilen befugt | ||||||
29 | gewesen, diese also vom letztern auch nicht einmal hat präsumirt werden | ||||||
*) Ein Buch ist das Werkzeug der Überbringung einer Rede ans Publicum, nicht bloß der Gedanken, wie etwa Gemälde, symbolische Vorstellung irgend einer Idee oder Begebenheit. Daran liegt hier das Wesentlichste, daß es keine Sache ist, die dadurch überbracht wird, sondern eine opera , nämlich Rede, und zwar buchstäblich. Dadurch, daß es ein stummes Werkzeug genannt wird, unterscheide ich es von dem, was die Rede durch einen Laut überbringt, wie z. B. ein Sprachrohr, ja selbst der Mund anderer ist. | |||||||
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