Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 080 |
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01 | diesem oder seinem Bevollmächtigten allen Nutzen, der ihm | ||||||
02 | daraus erwachsen möchte, abzutreten und allen Schaden | ||||||
03 | zu vergüten, der jenem oder diesem daraus entspringt. | ||||||
04 | Nun ist der Nachdrucker ein solcher, der ein Geschäft eines | ||||||
05 | andern (des Autors) u.s.w. Also ist er gehalten, diesem oder seinem | ||||||
06 | Bevollmächtigten (dem Verleger) u.s.w. | ||||||
07 | Beweis des Obersatzes. |
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08 | Da der sich eindringende Geschäftträger unerlaubter Weise im Namen | ||||||
09 | eines andern handelt, so hat er keinen Anspruch auf den Vortheil, der | ||||||
10 | aus diesem Geschäfte entspringt; sondern der, in dessen Namen er das | ||||||
11 | Geschäft führt, oder ein anderer Bevollmächtigter, welchem jener es anvertrauet | ||||||
12 | hat, besitzt das Recht, diesen Vortheil als die Frucht seines | ||||||
13 | Eigenthums sich zuzueignen. Weil ferner dieser Geschäftträger dem Rechte | ||||||
14 | des Besitzers durch unbefugte Einmischung in fremde Geschäfte Abbruch | ||||||
15 | thut, so muß er nothwendig allen Schaden vergüten. Dieses liegt ohne | ||||||
16 | Zweifel in den Elementarbegriffen des Naturrechts. | ||||||
17 | Beweis des Untersatzes. |
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18 | Der erste Punkt des Untersatzes ist: daß der Verleger durch den | ||||||
19 | Verlag das Geschäft eines andern treibe. - Hier kommt alles auf | ||||||
20 | den Begriff eines Buchs oder einer Schrift überhaupt, als einer Arbeit | ||||||
21 | des Verfassers, und auf den Begriff des Verlegers überhaupt (er sei bevollmächtigt | ||||||
22 | oder nicht) an: ob nämlich ein Buch eine Waare sei, die | ||||||
23 | der Autor, es sei mittelbar oder vermittelst eines andern, mit dem Publicum | ||||||
24 | verkehren, also mit oder ohne Vorbehalt gewisser Rechte veräußern | ||||||
25 | kann; oder ob es vielmehr ein bloßer Gebrauch seiner Kräfte ( opera ) | ||||||
26 | sei, den er andern zwar verwilligen ( concedere ), niemals aber veräußern | ||||||
27 | ( alienare ) kann; ferner: ob der Verleger sein Geschäft in seinem | ||||||
28 | Namen, oder ein fremdes Geschäft im Namen eines andern treibe. | ||||||
29 | In einem Buche als Schrift redet der Autor zu seinem Leser; und | ||||||
30 | der, welcher sie gedruckt hat, redet durch seine Exemplare nicht für sich | ||||||
31 | selbst, sondern ganz und gar im Namen des Verfassers. Er stellt ihn als | ||||||
32 | redend öffentlich auf und vermittelt nur die Überbringung dieser Rede | ||||||
33 | ans Publicum. Das Exemplar dieser Rede, es sei in der Handschrift oder | ||||||
34 | im Druck, mag gehören, wem es wolle; so ist doch, dieses für sich zu | ||||||
35 | brauchen, oder damit Verkehr zu treiben, ein Geschäft, das jeder Eigenthümer | ||||||
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