Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 079

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Diejenigen, welche den Verlag eines Buchs als den Gebrauch des      
  02 Eigenthums an einem Exemplare (es mag nun als Manuscript vom      
  03 Verfasser, oder als Abdruck desselben von einem schon vorhandenen Verleger      
  04 auf den Besitzer gekommen sein) ansehen und alsdann doch durch      
  05 den Vorbehalt gewisser Rechte, es sei des Verfassers, oder des von ihm      
  06 eingesetzten Verlegers, den Gebrauch noch dahin einschränken wollen, da      
  07 es unerlaubt sei, es nachzudrucken, - können damit niemals zum Zwecke      
  08 kommen. Denn das Eigenthum des Verfassers an seinen Gedanken (wenn      
  09 man gleich einräumt, daß ein solches nach äußern Rechten statt finde)      
  10 bleibt ihm ungeachtet des Nachdrucks; und da nicht einmal füglich eine      
  11 ausdrückliche Einwilligung der Käufer eines Buchs zu einer solchen      
  12 Einschränkung ihres Eigenthums statt finden kann*),wie viel weniger      
  13 wird eine bloß präsumirte zur Verbindlichkeit derselben zureichen?      
           
  14 Ich glaube aber Ursache zu haben, den Verlag nicht als das Verkehr      
  15 mit einer Waare in seinem eigenen Namen, sondern als die Führung      
  16 eines Geschäftes im Namen eines andern, nämlich des Verfassers,      
  17 anzusehen und auf diese Weise die Unrechtmäßigkeit des Nachdruckens      
  18 leicht und deutlich darstellen zu können. Mein Argument ist in einem Vernunftschlusse      
  19 enthalten, der das Recht des Verlegers beweiset; dem ein      
  20 zweiter folgt, welcher den Anspruch des Nachdruckers widerlegen soll.      
           
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I
     
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Deduction des Rechts des Verlegers gegen den Nachdrucker.
     
           
  23 Wer ein Geschäft eines andern in dessen Namen und      
  24 dennoch wider den Willen desselben treibt, ist gehalten,      
           
    *) Würde es wohl ein Verleger wagen, jeden bei dem Ankaufe seines Verlagswerks an die Bedingung zu binden, wegen Veruntreuung eines fremden ihm anvertrauten Guts angeklagt zu werden, wenn mit seinem Vorsatz, oder auch durch seine Unvorsichtigkeit das Exemplar, das er verkauft, zum Nachdrucke gebraucht würde? Schwerlich würde jemand dazu einwilligen: weil er sich dadurch allerlei Beschwerlichkeit der Nachforschung und Verantwortung aussetzen würde. Der Verlag würde jenem also auf dem Halse bleiben.      
           
     

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