Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 079 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
|
|
||||
01 | Diejenigen, welche den Verlag eines Buchs als den Gebrauch des | ||||||
02 | Eigenthums an einem Exemplare (es mag nun als Manuscript vom | ||||||
03 | Verfasser, oder als Abdruck desselben von einem schon vorhandenen Verleger | ||||||
04 | auf den Besitzer gekommen sein) ansehen und alsdann doch durch | ||||||
05 | den Vorbehalt gewisser Rechte, es sei des Verfassers, oder des von ihm | ||||||
06 | eingesetzten Verlegers, den Gebrauch noch dahin einschränken wollen, da | ||||||
07 | es unerlaubt sei, es nachzudrucken, - können damit niemals zum Zwecke | ||||||
08 | kommen. Denn das Eigenthum des Verfassers an seinen Gedanken (wenn | ||||||
09 | man gleich einräumt, daß ein solches nach äußern Rechten statt finde) | ||||||
10 | bleibt ihm ungeachtet des Nachdrucks; und da nicht einmal füglich eine | ||||||
11 | ausdrückliche Einwilligung der Käufer eines Buchs zu einer solchen | ||||||
12 | Einschränkung ihres Eigenthums statt finden kann*),wie viel weniger | ||||||
13 | wird eine bloß präsumirte zur Verbindlichkeit derselben zureichen? | ||||||
14 | Ich glaube aber Ursache zu haben, den Verlag nicht als das Verkehr | ||||||
15 | mit einer Waare in seinem eigenen Namen, sondern als die Führung | ||||||
16 | eines Geschäftes im Namen eines andern, nämlich des Verfassers, | ||||||
17 | anzusehen und auf diese Weise die Unrechtmäßigkeit des Nachdruckens | ||||||
18 | leicht und deutlich darstellen zu können. Mein Argument ist in einem Vernunftschlusse | ||||||
19 | enthalten, der das Recht des Verlegers beweiset; dem ein | ||||||
20 | zweiter folgt, welcher den Anspruch des Nachdruckers widerlegen soll. | ||||||
21 | I |
||||||
22 | Deduction des Rechts des Verlegers gegen den Nachdrucker. |
||||||
23 | Wer ein Geschäft eines andern in dessen Namen und | ||||||
24 | dennoch wider den Willen desselben treibt, ist gehalten, | ||||||
*) Würde es wohl ein Verleger wagen, jeden bei dem Ankaufe seines Verlagswerks an die Bedingung zu binden, wegen Veruntreuung eines fremden ihm anvertrauten Guts angeklagt zu werden, wenn mit seinem Vorsatz, oder auch durch seine Unvorsichtigkeit das Exemplar, das er verkauft, zum Nachdrucke gebraucht würde? Schwerlich würde jemand dazu einwilligen: weil er sich dadurch allerlei Beschwerlichkeit der Nachforschung und Verantwortung aussetzen würde. Der Verlag würde jenem also auf dem Halse bleiben. | |||||||
[ Seite 077 ] [ Seite 080 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |