Kant: AA VII, Der Streit der ... , Seite 032

   
         
 

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  01 zwischen den obern und der untern Facultät, weil das Princip der Gesetzgebung    
  02 für die ersteren, welches man der Regierung unterlegt, eine von    
  03 ihr autorisirte Gesetzlosigkeit selbst sein würde.- Denn da Neigung und    
  04 überhaupt das, was jemand seiner Privatabsicht zuträglich findet, sich    
  05 schlechterdings nicht zu einem Gesetze qualificirt, mithin auch nicht als ein    
  06 solches von den obern Facultäten vorgetragen werden kann, so würde eine    
  07 Regierung, welche dergleichen sanctionirte, indem sie wider die Vernunft    
  08 selbst verstößt, jene obere Facultäten mit der philosophischen in einen    
  09 Streit versetzen, der gar nicht geduldet werden kann, indem er diese gänzlich    
  10 vernichtet, welches freilich das kürzeste, aber auch (nach dem Ausdruck    
  11 der Ärzte) ein in Todesgefahr bringendes heroisches Mittel ist, einen    
  12 Streit zu Ende zu bringen.    
         
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Vierter Abschnitt.

   
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Vom gesetzmäßigen Streit der oberen Facultäten

   
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mit der unteren.

   
         
  16 Welcherlei Inhalts auch die Lehren immer sein mögen, deren öffentlichen    
  17 Vortrag die Regierung durch ihre Sanction den obern Facultäten    
  18 aufzulegen befugt sein mag, so können sie doch nur als Statute, die von    
  19 ihrer Willkür ausgehen, und als menschliche Weisheit, die nicht unfehlbar    
  20 ist, angenommen und verehrt werden. Weil indessen die Wahrheit derselben    
  21 ihr durchaus nicht gleichgültig sein darf, in Ansehung welcher sie    
  22 der Vernunft (deren Interesse die philosophische Facultät zu besorgen hat)    
  23 unterworfen bleiben müssen, dieses aber nur durch Verstattung völliger    
  24 Freiheit einer öffentlichen Prüfung derselben möglich ist, so wird, weil willkürliche,    
  25 obzwar höchsten Orts sanctionirte, Satzungen mit den durch die    
  26 Vernunft als nothwendig behaupteten Lehren nicht so von selbst immer zusammenstimmen    
  27 dürften, erstlich zwischen den obern Facultäten und der    
  28 untern der Streit unvermeidlich, zweitens aber auch gesetzmäßig sein,    
  29 und dieses nicht blos als Befugniß, sondern auch als Pflicht der letzteren,    
  30 wenn gleich nicht die ganze Wahrheit öffentlich zu sagen, doch darauf bedacht    
  31 zu sein, daß alles, was, so gesagt, als Grundsatz aufgestellt wird,    
  32 wahr sei.    
         
  33 Wenn die Quelle gewisser sanctionirter Lehren historisch ist, so    
  34 mögen diese auch noch so sehr als heilig dem unbedenklichen Gehorsam des    
  35 Glaubens anempfohlen werden: die philosophische Facultät ist berechtigt,    
         
     

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