Kant: AA VII, Der Streit der ... , Seite 025

   
         
 

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  01 Orts sanctionirten Gesetzbuch. Den Beweis der Wahrheit und Rechtmäßigkeit    
  02 derselben, ingleichen die Vertheidigung wider die dagegen gemachte    
  03 Einwendung der Vernunft kann man billigerweise von ihm nicht    
  04 fordern. Denn die Verordnungen machen allererst, daß etwas recht ist,    
  05 und nun nachzufragen, ob auch die Verordnungen selbst recht sein mögen,    
  06 muß von den Juristen als ungereimt gerade zu abgewiesen werden. Es    
  07 wäre lächerlich, sich dem Gehorsam gegen einen äußern und obersten Willen    
  08 darum, weil dieser angeblich nicht mit der Vernunft übereinstimmt,    
  09 entziehen zu wollen. Denn darin besteht eben das Ansehen der Regierung,    
  10 daß sie den Unterthanen nicht die Freiheit läßt, nach ihren eigenen Begriffen,    
  11 sondern nach Vorschrift der gesetzgebenden Gewalt über Recht und    
  12 Unrecht zu urtheilen.    
         
  13 In einem Stücke aber ist es mit der Juristenfacultät für die Praxis    
  14 doch besser bestellt, als mit der theologischen: daß nämlich jene einen sichtbaren    
  15 Ausleger der Gesetze hat, nämlich entweder an einem Richter, oder    
  16 in der Appellation von ihm an einer Gesetzcommission und (in der höchsten)    
  17 am Gesetzgeber selbst, welches in Ansehung der auszulegenden    
  18 Sprüche eines heiligen Buchs der theologischen Facultät nicht so gut wird.    
  19 Doch wird dieser Vorzug andererseits durch einen nicht geringeren Nachtheil    
  20 aufgewogen, nämlich daß die weltlichen Gesetzbücher der Veränderung    
  21 unterworfen bleiben müssen, nachdem die Erfahrung mehr oder bessere    
  22 Einsichten gewährt, dahingegen das heilige Buch keine Veränderung (Verminderung    
  23 oder Vermehrung) statuirt und für immer geschlossen zu sein    
  24 behauptet. Auch findet die Klage der Juristen, daß es beinah vergeblich    
  25 sei, eine genau bestimmte Norm der Rechtspflege ( ius certum ) zu hoffen,    
  26 beim biblischen Theologen nicht statt. Denn dieser läßt sich den Anspruch    
  27 nicht nehmen, daß seine Dogmatik nicht eine solche klare und auf alle    
  28 Fälle bestimmte Norm enthalte. Wenn überdem die juristischen Praktiker    
  29 (Advocaten oder Justizcommissarien), die dem Clienten schlecht gerathen    
  30 und ihn dadurch in Schaden versetzt haben, darüber doch nicht verantwortlich    
  31 sein wollen ( ob consilium nemo tenetur ), so nehmen es doch die    
  32 theologischen Geschäftsmänner (Prediger und Seelsorger) ohne Bedenken    
  33 auf sich und stehen dafür, nämlich dem Tone nach, daß alles so auch in    
  34 der künftigen Welt werde abgeurtheilt werden, als sie es in dieser abgeschlossen    
  35 haben; obgleich, wenn sie aufgefordert würden, sich förmlich zu    
  36 erklären, ob sie für die Wahrheit alles dessen, was sie auf biblische Autorität    
  37 geglaubt wissen wollen, mit ihrer Seele Gewähr zu leisten sich getraueten,    
         
     

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