Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 367

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01
8.
     
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Von den Rechten des Staats in Ansehung ewiger Stiftungen
     
  03
für seine Unterthanen.
     
           
  04 Stiftung ( sanctio testamentaria beneficii perpetui ) ist die freiwillige,      
  05 durch den Staat bestätigte, für gewisse auf einander folgende      
  06 Glieder desselben bis zu ihrem gänzlichen Aussterben errichtete wohlthätige      
  07 Anstalt. - Sie heißt ewig, wenn die Verordnung zu Erhaltung derselben      
  08 mit der Constitution des Staats selbst vereinigt ist (denn der Staat mu      
  09 für ewig angesehen werden); ihre Wohlthätigkeit aber ist entweder für das      
  10 Volk überhaupt, oder für einen nach gewissen besonderen Grundsätzen vereinigten      
  11 Theil desselben, einen Stand, oder für eine Familie und die      
  12 ewige Fortdauer ihrer Descendenten abgezweckt. Ein Beispiel vom ersteren      
  13 sind die Hospitäler, vom zweiten die Kirchen, vom dritten die Orden      
  14 (geistliche und weltliche), vom vierten die Majorate.      
           
  15 Von diesen Corporationen und ihrem Rechte zu succediren sagt man      
  16 nun, sie können nicht aufgehoben werden: weil es durch Vermächtni      
  17 zum Eigenthum des eingesetzten Erben geworden sei, und eine solche Verfassung      
  18 ( corpus mysticum ) aufzuheben so viel heiße, als jemanden das      
  19 Seine nehmen.      
           
  20 A.      
  21 Die wohlthätige Anstalt für Arme, Invalide und Kranke, welche auf      
  22 dem Staatsvermögen fundirt worden, (in Stiften und Hospitälern) ist      
  23 allerdings unablöslich. Wenn aber nicht der Buchstabe, sondern der Sinn      
  24 des Willens des Testators den Vorzug haben soll, so können sich wohl      
  25 Zeitumstände ereignen, welche die Aufhebung einer solchen Stiftung      
  26 wenigstens ihrer Form nach anräthig machen. - So hat man gefunden:      
  27 daß der Arme und Kranke (den vom Narrenhospital ausgenommen) besser      
  28 und wohlfeiler versorgt werde, wenn ihm die Beihülfe in einer gewissen      
  29 (dem Bedürfnisse der Zeit proportionirten) Geldsumme, wofür er sich, wo      
  30 er will, bei seinen Verwandten oder sonst Bekannten, einmiethen kann,      
  31 gereicht wird, als wenn - wie im Hospital von Greenwich - prächtige      
  32 und dennoch die Freiheit sehr beschränkende, mit einem kostbaren Personale      
  33 versehene Anstalten dazu getroffen werden. - Da kann man nun      
  34 nicht sagen, der Staat nehme dem zum Genuß dieser Stiftung berechtigten      
  35 Volke das Seine, sondern er befördert es vielmehr, indem er weisere      
  36 Mittel zur Erhaltung desselben wählt.      
           
           
     

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