Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 362 |
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01 | Denn das Recht des letzteren aus dem Miethscontracte ist ein persönliches | ||||||
02 | Recht auf das, was eine gewisse Person der anderen zu leisten | ||||||
03 | hat ( ius ad rem ); nicht gegen jeden Besitzer der Sache ( ius in re ), ein | ||||||
04 | dingliches. | ||||||
05 | Nun konnte der Miether sich wohl in seinem Miethscontracte | ||||||
06 | sichern und sich ein dingliches Recht am Hause verschaffen: er durfte nämlich | ||||||
07 | diesen nur auf das Haus des Vermiethers, als am Grunde haftend, | ||||||
08 | einschreiben (ingrossiren) lassen: alsdann konnte er durch keine Aufkündigung | ||||||
09 | des Eigenthümers, selbst nicht durch dessen Tod (den natürlichen | ||||||
10 | oder auch den bürgerlichen, den Bankrott) vor Ablauf der abgemachten | ||||||
11 | Zeit aus der Miethe gesetzt werden. Wenn er es nicht that, weil | ||||||
12 | er etwa frei sein wollte, anderweitig eine Miethe auf bessere Bedingungen | ||||||
13 | zu schließen, oder der Eigenthümer sein Haus nicht mit einem solchen onus | ||||||
14 | belegt wissen wollte, so ist daraus zu schließen: daß ein jeder von beiden | ||||||
15 | in Ansehung der Zeit der Aufkündigung (die bürgerlich bestimmte Frist | ||||||
16 | zu derselben ausgenommen) einen stillschweigend=bedingten Contract gemacht | ||||||
17 | zu haben sich bewußt war, ihn ihrer Convenienz nach wieder aufzulösen. | ||||||
18 | Die Bestätigung der Befugniß, durch den Kauf Miethe zu | ||||||
19 | brechen, zeigt sich auch an gewissen rechtlichen Folgerungen aus einem | ||||||
20 | solchen nackten Miethscontracte; denn den Erben des Miethers, wenn | ||||||
21 | dieser verstorben ist, wird doch nicht die Verbindlichkeit zugemuthet, die | ||||||
22 | Miethe fortzusetzen: weil diese nur die Verbindlichkeit gegen eine gewisse | ||||||
23 | Person ist, die mit dieser ihrem Tode aufhört (wobei doch die gesetzliche | ||||||
24 | Zeit der Aufkündigung immer mit in Anschlag gebracht werden muß). | ||||||
25 | Eben so wenig kann auch das Recht des Miethers, als eines solchen, auch | ||||||
26 | auf seine Erben ohne einen besonderen Vertrag übergehen; so wie er auch | ||||||
27 | beim Leben beider Theile ohne ausdrückliche Übereinkunft keinen Aftermiether | ||||||
28 | zu setzen befugt ist. | ||||||
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31 | Die bloße Idee einer Staatsverfassung unter Menschen führt schon | ||||||
32 | den Begriff einer Strafgerechtigkeit bei sich, welche der obersten Gewalt | ||||||
33 | zusteht. Es fragt sich nur, ob die Strafarten dem Gesetzgeber gleichgültig | ||||||
34 | sind, wenn sie nur als Mittel dazu taugen, das Verbrechen (als Verletzung | ||||||
35 | der Staatssicherheit im Besitz des Seinen eines jeden) zu entfernen, oder | ||||||
36 | ob auch noch auf Achtung für die Menschheit in der Person des Missethäters | ||||||
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