Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 362

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Denn das Recht des letzteren aus dem Miethscontracte ist ein persönliches      
  02 Recht auf das, was eine gewisse Person der anderen zu leisten      
  03 hat ( ius ad rem ); nicht gegen jeden Besitzer der Sache ( ius in re ), ein      
  04 dingliches.      
           
  05 Nun konnte der Miether sich wohl in seinem Miethscontracte      
  06 sichern und sich ein dingliches Recht am Hause verschaffen: er durfte nämlich      
  07 diesen nur auf das Haus des Vermiethers, als am Grunde haftend,      
  08 einschreiben (ingrossiren) lassen: alsdann konnte er durch keine Aufkündigung      
  09 des Eigenthümers, selbst nicht durch dessen Tod (den natürlichen      
  10 oder auch den bürgerlichen, den Bankrott) vor Ablauf der abgemachten      
  11 Zeit aus der Miethe gesetzt werden. Wenn er es nicht that, weil      
  12 er etwa frei sein wollte, anderweitig eine Miethe auf bessere Bedingungen      
  13 zu schließen, oder der Eigenthümer sein Haus nicht mit einem solchen onus      
  14 belegt wissen wollte, so ist daraus zu schließen: daß ein jeder von beiden      
  15 in Ansehung der Zeit der Aufkündigung (die bürgerlich bestimmte Frist      
  16 zu derselben ausgenommen) einen stillschweigend=bedingten Contract gemacht      
  17 zu haben sich bewußt war, ihn ihrer Convenienz nach wieder aufzulösen.      
  18 Die Bestätigung der Befugniß, durch den Kauf Miethe zu      
  19 brechen, zeigt sich auch an gewissen rechtlichen Folgerungen aus einem      
  20 solchen nackten Miethscontracte; denn den Erben des Miethers, wenn      
  21 dieser verstorben ist, wird doch nicht die Verbindlichkeit zugemuthet, die      
  22 Miethe fortzusetzen: weil diese nur die Verbindlichkeit gegen eine gewisse      
  23 Person ist, die mit dieser ihrem Tode aufhört (wobei doch die gesetzliche      
  24 Zeit der Aufkündigung immer mit in Anschlag gebracht werden muß).      
  25 Eben so wenig kann auch das Recht des Miethers, als eines solchen, auch      
  26 auf seine Erben ohne einen besonderen Vertrag übergehen; so wie er auch      
  27 beim Leben beider Theile ohne ausdrückliche Übereinkunft keinen Aftermiether      
  28 zu setzen befugt ist.      
           
  29
     
  30
Zusatz zur Erörterung der Begriffe des Strafrechts.
     
           
  31 Die bloße Idee einer Staatsverfassung unter Menschen führt schon      
  32 den Begriff einer Strafgerechtigkeit bei sich, welche der obersten Gewalt      
  33 zusteht. Es fragt sich nur, ob die Strafarten dem Gesetzgeber gleichgültig      
  34 sind, wenn sie nur als Mittel dazu taugen, das Verbrechen (als Verletzung      
  35 der Staatssicherheit im Besitz des Seinen eines jeden) zu entfernen, oder      
  36 ob auch noch auf Achtung für die Menschheit in der Person des Missethäters      
           
     

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