Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 361

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 nicht als bestellte und specifisch bestimmte Arbeit aufgetragen wird: anstatt      
  02 daß der zur bestimmten Arbeit Gedungene (Handwerker oder Tagelöhner)      
  03 sich nicht zu dem Seinen des Anderen hingiebt und so auch kein      
  04 Hausgenosse ist. - Des letzteren, weil er nicht im rechtlichen Besitz des      
  05 Anderen ist, der ihn zu gewissen Leistungen verpflichtet, kann der Hausherr,      
  06 wenn jener auch sein häuslicher Einwohner ( inquilinus ) wäre, sich      
  07 nicht ( via facti ) als einer Sache bemächtigen, sondern muß nach dem      
  08 persönlichen Recht auf die Leistung des Versprochenen dringen, welche ihm      
  09 durch Rechtsmittel ( via iuris ) zu Gebote stehen. - - So viel zur Erläuterung      
  10 und Vertheidigung eines befremdlichen, neu hinzukommenden      
  11 Rechtstitels in der natürlichen Gesetzlehre, der doch stillschweigend immer      
  12 im Gebrauch gewesen ist.      
           
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4.
     
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Über die Verwechselung des dinglichen mit dem
     
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persönlichen Rechte.
     
           
  16 Ferner ist mir als Heterodoxie im natürlichen Privatrechte auch der      
  17 Satz: Kauf bricht Miethe (Rechtslehre § 31. S. 129) zur Rüge      
  18 aufgestellt worden.      
           
  19 Daß jemand die Miethe seines Hauses vor Ablauf der bedungenen      
  20 Zeit der Einwohnung dem Miether aufkündigen und also gegen diesen,      
  21 wie es scheint, sein Versprechen brechen könne, wenn er es nur zur gewöhnlichen      
  22 Zeit des Verziehens in der dazu gewohnten bürgerlich=gesetzlichen      
  23 Frist thut, scheint freilich beim ersten Anblick allen Rechten aus      
  24 einem Vertrage zu widerstreiten. - Wenn aber bewiesen werden kann,      
  25 daß der Miether, da er seinen Miethscontract machte, wußte oder wissen      
  26 mußte, daß das ihm gethane Versprechen des Vermiethers als Eigenthümers      
  27 natürlicherweise (ohne daß es im Contract ausdrücklich gesagt      
  28 werden durfte), also stillschweigend, an die Bedingung geknüpft war: wofern      
  29 dieser sein Haus binnen dieser Zeit nicht verkaufen sollte      
  30 (oder es bei einem etwa über ihn eintretenden Concurs seinen Gläubigern      
  31 überlassen müßte): so hat dieser sein schon an sich der Vernunft nach bedingtes      
  32 Versprechen nicht gebrochen, und der Miether ist durch die ihm      
  33 vor der Miethszeit geschehene Aufkündigung an seinem Rechte nicht verkürzt      
  34 worden.      
           
           
     

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