Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 360 |
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01 | von öfteren Ansprüchen des Weibes an das Geschlechtsvermögen des | ||||||
02 | Mannes herrührende Erschöpfungen aufgezehrt wird, ist bloß in der | ||||||
03 | Manier zu genießen unterschieden, und ein Theil ist in Ansehung des | ||||||
04 | anderen bei diesem wechselseitigen Gebrauche der Geschlechtsorganen wirklich | ||||||
05 | eine verbrauchbare Sache ( res fungibilis ), zu welcher also sich vermittelst | ||||||
06 | eines Vertrags zu machen, es ein gesetzwidriger Vertrag ( pactum | ||||||
07 | turpe ) sein würde. | ||||||
08 | Eben so kann der Mann mit dem Weibe kein Kind, als ihr beiderseitiges | ||||||
09 | Machwerk ( res artificialis ), zeugen, ohne daß beide Theile sich | ||||||
10 | gegen dieses und gegen einander die Verbindlichkeit zuziehen es zu erhalten: | ||||||
11 | welches doch auch die Erwerbung eines Menschen gleich als einer | ||||||
12 | Sache, aber nur der Form nach (einem bloß auf dingliche Art persönlichen | ||||||
13 | Rechte angemessen) ist. Die Eltern*) haben ein Recht gegen jeden | ||||||
14 | Besitzer des Kindes, das aus ihrer Gewalt gebracht worden, ( ius in re ) | ||||||
15 | und zugleich ein Recht, es zu allen Leistungen und aller Befolgung ihrer | ||||||
16 | Befehle zu nöthigen, die einer möglichen gesetzlichen Freiheit nicht zuwider | ||||||
17 | sind ( ius ad rem ): folglich auch ein persönliches Recht gegen dasselbe. | ||||||
18 | Endlich, wenn bei eintretender Volljährigkeit die Pflicht der Eltern | ||||||
19 | zur Erhaltung ihrer Kinder aufhört, so haben jene noch das Recht, diese | ||||||
20 | als ihren Befehlen unterworfene Hausgenossen zu Erhaltung des Hauswesens | ||||||
21 | zu brauchen, bis zur Entlassung derselben; welches eine Pflicht der | ||||||
22 | Eltern gegen diese ist, die aus der natürlichen Beschränkung des Rechts | ||||||
23 | der ersteren folgt. Bis dahin sind sie zwar Hausgenossen und gehören | ||||||
24 | zur Familie, aber von nun an gehören sie zur Dienerschaft ( famulatus ) | ||||||
25 | in derselben, die folglich nicht anders als durch Vertrag zu dem | ||||||
26 | Seinen des Hausherrn (als seine Domestiken) hinzu kommen können. | ||||||
27 | Eben so kann auch eine Dienerschaft außer der Familie zu dem Seinen | ||||||
28 | des Hausherren nach einem auf dingliche Art persönlichen Rechte gemacht | ||||||
29 | und als Gesinde ( famulatus domesticus ) durch Vertrag erworben werden. | ||||||
30 | Ein solcher Vertrag ist nicht der einer bloßen Verdingung ( locatio conductio | ||||||
31 | operae ), sondern der Hingebung seiner Person in den Besitz des | ||||||
32 | Hausherrn, Vermiethung ( locatio conductio personae ), welche darin | ||||||
33 | von jener Verdingung unterschieden ist, daß das Gesinde sich zu allem | ||||||
34 | Erlaubten versteht, was das Wohl des Hauswesens betrifft und ihm | ||||||
*) in deutscher Schreibart werden unter dem Wort Ältern Seniores , unter den Eltern aber Parentes verstanden; welches im Sprachlaut nicht zu unterscheiden, dem Sinne nach aber sehr unterschieden ist. | |||||||
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