Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 347 |
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02 | Das Recht im Kriege ist gerade das im Völkerrecht, wobei die meiste | ||||||
03 | Schwierigkeit ist, um sich auch nur einen Begriff davon zu machen und | ||||||
04 | ein Gesetz in diesem gesetzlosen Zustande zu denken ( inter arma silent | ||||||
05 | leges ), ohne sich selbst zu widersprechen; es müßte denn dasjenige sein: | ||||||
06 | den Krieg nach solchen Grundsätzen zu führen, nach welchen es immer | ||||||
07 | noch möglich bleibt, aus jenem Naturzustande der Staaten (im äußeren | ||||||
08 | Verhältniß gegen einander) herauszugehen und in einen rechtlichen | ||||||
09 | zu treten. | ||||||
10 | Kein Krieg unabhängiger Staaten gegen einander kann ein Strafkrieg | ||||||
11 | ( bellum punitivum ) sein. Denn Strafe findet nur im Verhältnisse | ||||||
12 | eines Obern ( imperantis ) gegen den Unterworfenen ( subditum ) statt, | ||||||
13 | welches Verhältniß nicht das der Staaten gegen einander ist. - Aber | ||||||
14 | auch weder ein Ausrottungs= ( bellum internecinum ) noch Unterjochungskrieg | ||||||
15 | ( bellum subiugatorium ), der eine moralische Vertilgung | ||||||
16 | eines Staats (dessen Volk nun mit dem des Überwinders entweder in eine | ||||||
17 | Masse verschmelzt, oder in Knechtschaft verfällt) sein würde. Nicht als ob | ||||||
18 | dieses Nothmittel des Staats zum Friedenszustande zu gelangen an sich | ||||||
19 | dem Rechte eines Staats widerspräche, sondern weil die Idee des Völkerrechts | ||||||
20 | bloß den Begriff eines Antagonismus nach Principien der äußeren | ||||||
21 | Freiheit bei sich führt, um sich bei dem Seinen zu erhalten, aber nicht | ||||||
22 | eine Art zu erwerben, als welche durch Vergrößerung der Macht des einen | ||||||
23 | Staats für den anderen bedrohend sein kann. | ||||||
24 | Vertheidigungsmittel aller Art sind dem bekriegten Staat erlaubt, | ||||||
25 | nur nicht solche, deren Gebrauch die Unterthanen desselben, Staatsbürger | ||||||
26 | zu sein, unfähig machen würde; denn alsdann machte er sich selbst zugleich | ||||||
27 | unfähig im Staatenverhältnisse nach dem Völkerrecht für eine Person zu | ||||||
28 | gelten (die gleicher Rechte mit andern theilhaftig wäre). Darunter gehört: | ||||||
29 | seine eigne Unterthanen zu Spionen, diese, ja auch Auswärtige zu Meuchelmördern, | ||||||
30 | Giftmischern (in welche Classe auch wohl die so genannten Scharfschützen, | ||||||
31 | welche Einzelnen im Hinterhalte auflauern, gehören möchten), oder | ||||||
32 | auch nur zur Verbreitung falscher Nachrichten zu gebrauchen; mit einem | ||||||
33 | Wort, sich solcher heimtückischen Mittel zu bedienen, die das Vertrauen, | ||||||
34 | welches zur künftigen Gründung eines dauerhaften Friedens erforderlich | ||||||
35 | ist, vernichten würden. | ||||||
36 | Im Kriege ist es erlaubt, dem überwältigten Feinde Lieferungen | ||||||
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