Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 348 |
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| 01 | und Contribution aufzulegen, aber nicht das Volk zu plündern, d. i. einzelnen | ||||||
| 02 | Personen das Ihrige abzuzwingen (denn das wäre Raub: weil | ||||||
| 03 | nicht das überwundene Volk, sondern der Staat, unter dessen Herrschaft | ||||||
| 04 | es war, durch dasselbe Krieg führte): sondern durch Ausschreibungen | ||||||
| 05 | gegen ausgestellte Scheine, um bei nachfolgendem Frieden die dem Lande | ||||||
| 06 | oder der Provinz aufgelegte Last proportionirlich zu vertheilen. | ||||||
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| 08 | Das Recht nach dem Kriege, d. i. im Zeitpunkte des Friedensvertrags | ||||||
| 09 | und in Hinsicht auf die Folgen desselben, besteht darin: der | ||||||
| 10 | Sieger macht die Bedingungen, über die mit dem Besiegten übereinzukommen | ||||||
| 11 | und zum Friedensschluß zu gelangen Tractaten gepflogen | ||||||
| 12 | werden, und zwar nicht gemäß irgend einem vorzuschützenden Recht, was | ||||||
| 13 | ihm wegen der vorgeblichen Läsion seines Gegners zustehe, sondern, indem | ||||||
| 14 | er diese Frage auf sich beruhen läßt, sich stützend auf seine Gewalt. | ||||||
| 15 | Daher kann der Überwinder nicht auf Erstattung der Kriegskosten antragen, | ||||||
| 16 | weil er den Krieg seines Gegners alsdann für ungerecht ausgeben | ||||||
| 17 | müßte: sondern ob er sich gleich dieses Argument denken mag, so darf er | ||||||
| 18 | es doch nicht anführen, weil er ihn sonst für einen Bestrafungskrieg erklären | ||||||
| 19 | und so wiederum eine Beleidigung ausüben würde. Hiezu gehört | ||||||
| 20 | auch die (auf keinen Loskauf zu stellende) Auswechselung der Gefangenen, | ||||||
| 21 | ohne auf Gleichheit der Zahl zu sehen. | ||||||
| 22 | Der überwundene Staat, oder dessen Unterthanen verlieren durch | ||||||
| 23 | die Eroberung des Landes nicht ihre staatsbürgerliche Freiheit, so daß | ||||||
| 24 | jener zur Colonie, diese zu Leibeigenen abgewürdigt würden; denn sonst | ||||||
| 25 | wäre es ein Strafkrieg gewesen, der an sich selbst widersprechend ist. | ||||||
| 26 | Eine Colonie oder Provinz ist ein Volk, das zwar seine eigene Verfassung, | ||||||
| 27 | Gesetzgebung, Boden hat, auf welchem die zu einem anderen | ||||||
| 28 | Staat Gehörige nur Fremdlinge sind, der dennoch über jenes die oberste | ||||||
| 29 | ausübende Gewalt hat. Der letztere heißt der Mutterstaat. Der | ||||||
| 30 | Tochterstaat wird von jenem beherrscht, aber doch von sich selbst (durch | ||||||
| 31 | sein eigenes Parlament, allenfalls unter dem Vorsitz eines Vicekönigs) | ||||||
| 32 | regiert ( civitas hybrida ). Dergleichen war Athen in Beziehung auf verschiedene | ||||||
| 33 | Inseln und ist jetzt Großbritannien in Ansehung Irlands. | ||||||
| 34 | Noch weniger kann Leibeigenschaft und ihre Rechtmäßigkeit von | ||||||
| 35 | der Überwältigung eines Volks durch Krieg abgeleitet werden, weil man | ||||||
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