Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 348

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 und Contribution aufzulegen, aber nicht das Volk zu plündern, d. i. einzelnen      
  02 Personen das Ihrige abzuzwingen (denn das wäre Raub: weil      
  03 nicht das überwundene Volk, sondern der Staat, unter dessen Herrschaft      
  04 es war, durch dasselbe Krieg führte): sondern durch Ausschreibungen      
  05 gegen ausgestellte Scheine, um bei nachfolgendem Frieden die dem Lande      
  06 oder der Provinz aufgelegte Last proportionirlich zu vertheilen.      
           
  07
§ 58.
     
           
  08 Das Recht nach dem Kriege, d. i. im Zeitpunkte des Friedensvertrags      
  09 und in Hinsicht auf die Folgen desselben, besteht darin: der      
  10 Sieger macht die Bedingungen, über die mit dem Besiegten übereinzukommen      
  11 und zum Friedensschluß zu gelangen Tractaten gepflogen      
  12 werden, und zwar nicht gemäß irgend einem vorzuschützenden Recht, was      
  13 ihm wegen der vorgeblichen Läsion seines Gegners zustehe, sondern, indem      
  14 er diese Frage auf sich beruhen läßt, sich stützend auf seine Gewalt.      
  15 Daher kann der Überwinder nicht auf Erstattung der Kriegskosten antragen,      
  16 weil er den Krieg seines Gegners alsdann für ungerecht ausgeben      
  17 müßte: sondern ob er sich gleich dieses Argument denken mag, so darf er      
  18 es doch nicht anführen, weil er ihn sonst für einen Bestrafungskrieg erklären      
  19 und so wiederum eine Beleidigung ausüben würde. Hiezu gehört      
  20 auch die (auf keinen Loskauf zu stellende) Auswechselung der Gefangenen,      
  21 ohne auf Gleichheit der Zahl zu sehen.      
           
  22 Der überwundene Staat, oder dessen Unterthanen verlieren durch      
  23 die Eroberung des Landes nicht ihre staatsbürgerliche Freiheit, so daß      
  24 jener zur Colonie, diese zu Leibeigenen abgewürdigt würden; denn sonst      
  25 wäre es ein Strafkrieg gewesen, der an sich selbst widersprechend ist.      
  26 Eine Colonie oder Provinz ist ein Volk, das zwar seine eigene Verfassung,      
  27 Gesetzgebung, Boden hat, auf welchem die zu einem anderen      
  28 Staat Gehörige nur Fremdlinge sind, der dennoch über jenes die oberste      
  29 ausübende Gewalt hat. Der letztere heißt der Mutterstaat. Der      
  30 Tochterstaat wird von jenem beherrscht, aber doch von sich selbst (durch      
  31 sein eigenes Parlament, allenfalls unter dem Vorsitz eines Vicekönigs)      
  32 regiert ( civitas hybrida ). Dergleichen war Athen in Beziehung auf verschiedene      
  33 Inseln und ist jetzt Großbritannien in Ansehung Irlands.      
           
  34 Noch weniger kann Leibeigenschaft und ihre Rechtmäßigkeit von      
  35 der Überwältigung eines Volks durch Krieg abgeleitet werden, weil man      
           
     

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