Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 345 |
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01 | aber der Substanz nach selbst gemacht hat, davon hat er ein unbestrittenes | ||||||
02 | Eigenthum. - Hier ist also die Deduction, so wie sie ein bloßer Jurist | ||||||
03 | abfassen würde. | ||||||
04 | Es giebt mancherlei Naturproducte in einem Lande, die doch, was | ||||||
05 | die Menge derselben von einer gewissen Art betrifft, zugleich als Gemächsel | ||||||
06 | ( artefacta ) des Staats angesehen werden müssen, weil das | ||||||
07 | Land sie in solcher Menge nicht liefern würde, wenn es nicht einen Staat | ||||||
08 | und eine ordentliche machthabende Regierung gäbe, sondern die Bewohner | ||||||
09 | im Stande der Natur wären. - Haushühner (die nützlichste Art des Geflügels), | ||||||
10 | Schafe, Schweine, das Rindergeschlecht u. a. m. würden entweder | ||||||
11 | aus Mangel an Futter, oder der Raubthiere wegen in dem Lande, | ||||||
12 | wo ich lebe, entweder gar nicht, oder höchst sparsam anzutreffen sein, wenn | ||||||
13 | es darin nicht eine Regierung gäbe, welche den Einwohnern ihren Erwerb | ||||||
14 | und Besitz sicherte. - Eben das gilt auch von der Menschenzahl, die eben | ||||||
15 | so wie in den amerikanischen Wüsten, ja selbst dann, wenn man diesen | ||||||
16 | den größten Fleiß (den jene nicht haben) beilegte, nur gering sein kann. | ||||||
17 | Die Einwohner würden nur sehr dünn gesäet sein, weil keiner derselben | ||||||
18 | sich mit sammt seinem Gesinde auf einem Boden weit verbreiten könnte, | ||||||
19 | der immer in Gefahr ist, von Menschen oder wilden und Raubthieren | ||||||
20 | verwüstet zu werden; mithin sich für eine so große Menge von Menschen, | ||||||
21 | als jetzt auf einem Lande leben, kein hinlänglicher Unterhalt finden würde. | ||||||
22 | - - So wie man nun von Gewächsen (z. B. den Kartoffeln) und von | ||||||
23 | Hausthieren, weil sie, was die Menge betrifft, ein Machwerk der Menschen | ||||||
24 | sind, sagen kann, daß man sie gebrauchen, verbrauchen und verzehren | ||||||
25 | (tödten lassen) kann: so, scheint es, könne man auch von der obersten Gewalt | ||||||
26 | im Staat, dem Souverän sagen, er habe das Recht, seine Unterthanen, | ||||||
27 | die dem größten Theil nach sein eigenes Product sind, in den Krieg | ||||||
28 | wie auf eine Jagd und zu einer Feldschlacht wie auf eine Lustpartie zu | ||||||
29 | führen. | ||||||
30 | Dieser Rechtsgrund aber (der vermuthlich den Monarchen auch dunkel | ||||||
31 | vorschweben mag) gilt zwar freilich in Ansehung der Thiere, die ein | ||||||
32 | Eigenthum des Menschen sein können, will sich aber doch schlechterdings | ||||||
33 | nicht auf den Menschen, vornehmlich als Staatsbürger, anwenden lassen, | ||||||
34 | der im Staat immer als mitgesetzgebendes Glied betrachtet werden mu | ||||||
35 | (nicht bloß als Mittel, sondern auch zugleich als Zweck an sich selbst), | ||||||
36 | und der also zum Kriegführen nicht allein überhaupt, sondern auch zu | ||||||
37 | jeder besondern Kriegserklärung vermittelst seiner Repräsentanten seine | ||||||
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