Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 343 |
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06 | Die Menschen, welche ein Volk ausmachen, können als Landeseingeborne | ||||||
07 | nach der Analogie der Erzeugung von einem gemeinschaftlichen | ||||||
08 | Elterstamm ( congeniti ) vorgestellt werden, ob sie es gleich nicht sind: | ||||||
09 | dennoch aber in intellectueller und rechtlicher Bedeutung, als von einer | ||||||
10 | gemeinschaftlichen Mutter (der Republik) geboren, gleichsam eine Familie | ||||||
11 | ( gens, natio ) ausmachen, deren Glieder (Staatsbürger) alle ebenbürtig | ||||||
12 | sind und mit denen, die neben ihnen im Naturzustande leben möchten, als | ||||||
13 | unedlen keine Vermischung eingehen, obgleich diese (die Wilden) ihrerseits | ||||||
14 | sich wiederum wegen der gesetzlosen Freiheit, die sie gewählt haben, | ||||||
15 | vornehmer dünken, die gleichfalls Völkerschaften, aber nicht Staaten | ||||||
16 | ausmachen. Das Recht der Staaten in Verhältniß zu einander [ welches | ||||||
17 | nicht ganz richtig im Deutschen das Völkerrecht genannt wird, sondern | ||||||
18 | vielmehr das Staatenrecht ( ius publicum civitatum ) heißen sollte ] ist | ||||||
19 | nun dasjenige, was wir unter dem Namen des Völkerrechts zu betrachten | ||||||
20 | haben: wo ein Staat, als eine moralische Person, gegen einen anderen im | ||||||
21 | Zustande der natürlichen Freiheit, folglich auch dem des beständigen | ||||||
22 | Krieges betrachtet, theils das Recht zum Kriege, theils das im Kriege, | ||||||
23 | theils das, einander zu nöthigen, aus diesem Kriegszustande herauszugehen, | ||||||
24 | mithin eine den beharrlichen Frieden gründende Verfassung, | ||||||
25 | d. i. das Recht nach dem Kriege, zur Aufgabe macht, und führt nur | ||||||
26 | das Unterscheidende von dem des Naturzustandes einzelner Menschen | ||||||
27 | oder Familien (im Verhältniß gegen einander) von dem der Völker bei | ||||||
28 | sich, daß im Völkerrecht nicht bloß ein Verhältniß eines Staats gegen | ||||||
29 | den anderen im Ganzen, sondern auch einzelner Personen des einen gegen | ||||||
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