Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 342

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 zu constituiren, sondern nur dieser ihr Geschäfte zu administriren,      
  02 nach verrichtetem Geschäfte aber die Zügel des Regiments dem Monarchen      
  03 wiederum in seine Hände zu überliefern, angenommen werden      
  04 müsse; denn ein solcher Vertrag ist an sich selbst null und nichtig.      
  05 Das Recht der obersten Gesetzgebung im gemeinen Wesen ist kein      
  06 veräußerliches, sondern das allerpersönlichste Recht. Wer es hat,      
  07 kann nur durch den Gesammtwillen des Volks über das Volk, aber      
  08 nicht über den Gesammtwillen selbst, der der Urgrund aller öffentlichen      
  09 Verträge ist, disponiren. Ein Vertrag, der das Volk verpflichtete,      
  10 seine Gewalt wiederum zurückzugeben, würde demselben      
  11 nicht als gesetzgebender Macht zustehen und doch das Volk verbinden,      
  12 welches nach dem Satze: Niemand kann zweien Herren dienen, ein      
  13 Widerspruch ist.      
           
           
     

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