Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 328

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 über das Volk beschließen. - - Was aber die Kosten der Erhaltung      
  02 des Kirchenwesens betrifft, so können diese aus eben derselben Ursache      
  03 nicht dem Staat, sondern müssen dem Theil des Volks, der sich zu einem      
  04 oder dem anderen Glauben bekennt, d. i. nur der Gemeine, zu Lasten      
  05 kommen.      
           
  06 D.      
  07 Das Recht des obersten Befehlshabers im Staat geht auch 1) auf      
  08 Vertheilung der Ämter, als mit einer Besoldung verbundener Geschäftsführung;      
  09 2) der Würden, die als Standeserhöhungen ohne Sold, d. i.      
  10 Rangertheilung des Oberen (der zum Befehlen) in Ansehung der Niedrigern      
  11 (die, obzwar als freie und nur durchs öffentliche Gesetz verbindliche,      
  12 doch jenen zu gehorsamen zum Voraus bestimmt sind), bloß auf Ehre      
  13 fundirt sind - und 3) außer diesem (respectiv=wohlthätigen) Recht auch      
  14 aufs Strafrecht.      
           
  15 Was ein bürgerliches Amt anlangt, so kommt hier die Frage vor: hat      
  16 der Souverän das Recht, einem, dem er ein Amt gegeben, es nach seinem      
  17 Gutbefinden (ohne ein Verbrechen von Seiten des letzteren) wieder zu      
  18 nehmen? Ich sage: nein! Denn was der vereinigte Wille des Volks über      
  19 seine bürgerliche Beamte nie beschließen wird, das kann auch das Staatsoberhaupt      
  20 über ihn nicht beschließen. Nun will das Volk (das die Kosten      
  21 tragen soll, welche die Ansetzung eines Beamten ihm machen wird) ohne      
  22 allen Zweifel, daß dieser seinem ihm auferlegten Geschäfte völlig gewachsen      
  23 sei; welches aber nicht anders, als durch eine hinlängliche Zeit hindurch      
  24 fortgesetzte Vorbereitung und Erlernung desselben, über der er diejenige      
  25 versäumt, die er zur Erlernung eines anderen ihn nährenden Geschäfts      
  26 hätte verwenden können, geschehen kann; mithin würde in der Regel das      
  27 Amt mit Leuten versehen werden, die keine dazu erforderliche Geschicklichkeit      
  28 und durch Übung erlangte Reife Urtheilskraft erworben hätten; welches      
  29 der Absicht des Staats zuwider ist, als zu welcher auch erforderlich ist,      
  30 daß jeder vom niedrigeren Amte zu höheren (die sonst lauter untauglichen      
  31 in die Hände fallen würden) steigen, mithin auch auf lebenswierige Versorgung      
  32 müsse rechnen können.      
           
  33 Die Würde betreffend, nicht bloß die, welche ein Amt bei sich führen      
  34 mag, sondern auch die, welche den Besitzer auch ohne besondere Bedienungen      
  35 zum Gliede eines höheren Standes macht, ist der Adel, der,      
  36 vom bürgerlichen Stande, in welchem das Volk ist, unterschieden, den      
           
     

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