Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 328 |
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01 | über das Volk beschließen. - - Was aber die Kosten der Erhaltung | ||||||
02 | des Kirchenwesens betrifft, so können diese aus eben derselben Ursache | ||||||
03 | nicht dem Staat, sondern müssen dem Theil des Volks, der sich zu einem | ||||||
04 | oder dem anderen Glauben bekennt, d. i. nur der Gemeine, zu Lasten | ||||||
05 | kommen. | ||||||
06 | D. | ||||||
07 | Das Recht des obersten Befehlshabers im Staat geht auch 1) auf | ||||||
08 | Vertheilung der Ämter, als mit einer Besoldung verbundener Geschäftsführung; | ||||||
09 | 2) der Würden, die als Standeserhöhungen ohne Sold, d. i. | ||||||
10 | Rangertheilung des Oberen (der zum Befehlen) in Ansehung der Niedrigern | ||||||
11 | (die, obzwar als freie und nur durchs öffentliche Gesetz verbindliche, | ||||||
12 | doch jenen zu gehorsamen zum Voraus bestimmt sind), bloß auf Ehre | ||||||
13 | fundirt sind - und 3) außer diesem (respectiv=wohlthätigen) Recht auch | ||||||
14 | aufs Strafrecht. | ||||||
15 | Was ein bürgerliches Amt anlangt, so kommt hier die Frage vor: hat | ||||||
16 | der Souverän das Recht, einem, dem er ein Amt gegeben, es nach seinem | ||||||
17 | Gutbefinden (ohne ein Verbrechen von Seiten des letzteren) wieder zu | ||||||
18 | nehmen? Ich sage: nein! Denn was der vereinigte Wille des Volks über | ||||||
19 | seine bürgerliche Beamte nie beschließen wird, das kann auch das Staatsoberhaupt | ||||||
20 | über ihn nicht beschließen. Nun will das Volk (das die Kosten | ||||||
21 | tragen soll, welche die Ansetzung eines Beamten ihm machen wird) ohne | ||||||
22 | allen Zweifel, daß dieser seinem ihm auferlegten Geschäfte völlig gewachsen | ||||||
23 | sei; welches aber nicht anders, als durch eine hinlängliche Zeit hindurch | ||||||
24 | fortgesetzte Vorbereitung und Erlernung desselben, über der er diejenige | ||||||
25 | versäumt, die er zur Erlernung eines anderen ihn nährenden Geschäfts | ||||||
26 | hätte verwenden können, geschehen kann; mithin würde in der Regel das | ||||||
27 | Amt mit Leuten versehen werden, die keine dazu erforderliche Geschicklichkeit | ||||||
28 | und durch Übung erlangte Reife Urtheilskraft erworben hätten; welches | ||||||
29 | der Absicht des Staats zuwider ist, als zu welcher auch erforderlich ist, | ||||||
30 | daß jeder vom niedrigeren Amte zu höheren (die sonst lauter untauglichen | ||||||
31 | in die Hände fallen würden) steigen, mithin auch auf lebenswierige Versorgung | ||||||
32 | müsse rechnen können. | ||||||
33 | Die Würde betreffend, nicht bloß die, welche ein Amt bei sich führen | ||||||
34 | mag, sondern auch die, welche den Besitzer auch ohne besondere Bedienungen | ||||||
35 | zum Gliede eines höheren Standes macht, ist der Adel, der, | ||||||
36 | vom bürgerlichen Stande, in welchem das Volk ist, unterschieden, den | ||||||
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