Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 328 |
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| 01 | über das Volk beschließen. - - Was aber die Kosten der Erhaltung | ||||||
| 02 | des Kirchenwesens betrifft, so können diese aus eben derselben Ursache | ||||||
| 03 | nicht dem Staat, sondern müssen dem Theil des Volks, der sich zu einem | ||||||
| 04 | oder dem anderen Glauben bekennt, d. i. nur der Gemeine, zu Lasten | ||||||
| 05 | kommen. | ||||||
| 06 | D. | ||||||
| 07 | Das Recht des obersten Befehlshabers im Staat geht auch 1) auf | ||||||
| 08 | Vertheilung der Ämter, als mit einer Besoldung verbundener Geschäftsführung; | ||||||
| 09 | 2) der Würden, die als Standeserhöhungen ohne Sold, d. i. | ||||||
| 10 | Rangertheilung des Oberen (der zum Befehlen) in Ansehung der Niedrigern | ||||||
| 11 | (die, obzwar als freie und nur durchs öffentliche Gesetz verbindliche, | ||||||
| 12 | doch jenen zu gehorsamen zum Voraus bestimmt sind), bloß auf Ehre | ||||||
| 13 | fundirt sind - und 3) außer diesem (respectiv=wohlthätigen) Recht auch | ||||||
| 14 | aufs Strafrecht. | ||||||
| 15 | Was ein bürgerliches Amt anlangt, so kommt hier die Frage vor: hat | ||||||
| 16 | der Souverän das Recht, einem, dem er ein Amt gegeben, es nach seinem | ||||||
| 17 | Gutbefinden (ohne ein Verbrechen von Seiten des letzteren) wieder zu | ||||||
| 18 | nehmen? Ich sage: nein! Denn was der vereinigte Wille des Volks über | ||||||
| 19 | seine bürgerliche Beamte nie beschließen wird, das kann auch das Staatsoberhaupt | ||||||
| 20 | über ihn nicht beschließen. Nun will das Volk (das die Kosten | ||||||
| 21 | tragen soll, welche die Ansetzung eines Beamten ihm machen wird) ohne | ||||||
| 22 | allen Zweifel, daß dieser seinem ihm auferlegten Geschäfte völlig gewachsen | ||||||
| 23 | sei; welches aber nicht anders, als durch eine hinlängliche Zeit hindurch | ||||||
| 24 | fortgesetzte Vorbereitung und Erlernung desselben, über der er diejenige | ||||||
| 25 | versäumt, die er zur Erlernung eines anderen ihn nährenden Geschäfts | ||||||
| 26 | hätte verwenden können, geschehen kann; mithin würde in der Regel das | ||||||
| 27 | Amt mit Leuten versehen werden, die keine dazu erforderliche Geschicklichkeit | ||||||
| 28 | und durch Übung erlangte Reife Urtheilskraft erworben hätten; welches | ||||||
| 29 | der Absicht des Staats zuwider ist, als zu welcher auch erforderlich ist, | ||||||
| 30 | daß jeder vom niedrigeren Amte zu höheren (die sonst lauter untauglichen | ||||||
| 31 | in die Hände fallen würden) steigen, mithin auch auf lebenswierige Versorgung | ||||||
| 32 | müsse rechnen können. | ||||||
| 33 | Die Würde betreffend, nicht bloß die, welche ein Amt bei sich führen | ||||||
| 34 | mag, sondern auch die, welche den Besitzer auch ohne besondere Bedienungen | ||||||
| 35 | zum Gliede eines höheren Standes macht, ist der Adel, der, | ||||||
| 36 | vom bürgerlichen Stande, in welchem das Volk ist, unterschieden, den | ||||||
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