Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 327

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 vermögende Ledige verstanden werden), als solche, die daran doch      
  02 zum Theil Schuld sind, vermittelst dazu errichteter Findelhäuser, oder auf      
  03 andere Art mit Recht geschehen könne (ein anderes Mittel es zu verhüten      
  04 möchte es aber schwerlich geben), ist eine Aufgabe, deren Lösung, ohne      
  05 entweder wider das Recht, oder die Moralität zu verstoßen, bisher noch      
  06 nicht gelungen ist.      
           
  07 Da auch das Kirchenwesen, welches von der Religion als innerer      
  08 Gesinnung, die ganz außer dem Wirkungskreise der bürgerlichen Macht ist,      
  09 sorgfältig unterschieden werden muß (als Anstalt zum öffentlichen Gottesdienst      
  10 für das Volk, aus welchem dieser auch seinen Ursprung hat, es sei      
  11 Meinung oder Überzeugung), ein wahres Staatsbedürfniß wird, sich auch      
  12 als Unterthanen einer höchsten unsichtbaren Macht, der sie huldigen      
  13 müssen, und die mit der bürgerlichen oft in einen sehr ungleichen Streit      
  14 kommen kann, zu betrachten: so hat der Staat das Recht, nicht etwa der      
  15 inneren Constitutionalgesetzgebung, das Kirchenwesen nach seinem Sinne,      
  16 wie es ihm vortheilhaft dünkt, einzurichten, den Glauben und gottesdienstliche      
  17 Formen ( ritus ) dem Volk vorzuschreiben oder zu befehlen (denn      
  18 dieses muß gänzlich den Lehrern und Vorstehern, die es sich selbst gewählt      
  19 hat, überlassen bleiben), sondern nur das negative Recht den Einfluß      
  20 der öffentlichen Lehrer auf das sichtbare, politische gemeine Wesen, der      
  21 der öffentlichen Ruhe nachtheilig sein möchte, abzuhalten, mithin bei dem      
  22 inneren Streit, oder dem der verschiedenen Kirchen unter einander die      
  23 bürgerliche Eintracht nicht in Gefahr kommen zu lassen, welches also ein      
  24 Recht der Polizei ist. Daß eine Kirche einen gewissen Glauben und      
  25 welchen sie haben, oder daß sie ihn unabänderlich erhalten müsse und sich      
  26 nicht selbst reformiren dürfe, sind Einmischungen der obrigkeitlichen Gewalt,      
  27 die unter ihrer Würde sind: weil sie sich dabei, als einem Schulgezänke,      
  28 auf den Fuß der Gleichheit mit ihren Unterthanen einläßt (der      
  29 Monarch sich zum Priester macht), die ihr geradezu sagen können, daß sie      
  30 hievon nichts verstehe; vornehmlich was das letztere, nämlich das Verbot      
  31 innerer Reformen, betrifft; - denn was das gesammte Volk nicht über sich      
  32 selbst beschließen kann, das kann auch der Gesetzgeber nicht über das Volk      
  33 beschließen. Nun kann aber kein Volk beschließen, in seinen den Glauben      
  34 betreffenden Einsichten (der Aufklärung) niemals weiter fortzuschreiten,      
  35 mithin auch sich in Ansehung des Kirchenwesens nie zu reformieren: weil      
  36 dies der Menschheit in seiner eigenen Person, mithin dem höchsten Recht      
  37 desselben entgegen sein würde. Also kann es auch keine obrigkeitliche Gewalt      
           
     

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