Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 289 |
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| 01 | Kupfer für eigentliches Geld, sondern nur für Waare gehalten: weil von | ||||||
| 02 | dem ersteren zu wenig, vom anderen zu viel da ist, um es leicht in Umlauf | ||||||
| 03 | zu bringen und dennoch in so kleinen Theilen zu haben, als zum | ||||||
| 04 | Umsatz gegen Waare, oder eine Menge derselben im kleinsten Erwerb | ||||||
| 05 | nöthig ist. Silber (weniger oder mehr mit Kupfer versetzt) wird daher | ||||||
| 06 | im großen Verkehr der Welt für das eigentliche Material des Geldes und | ||||||
| 07 | den Maßstab der Berechnung aller Preise genommen; die übrigen Metalle | ||||||
| 08 | (noch viel mehr also die unmetallischen Materien) können nur in einem | ||||||
| 09 | Volk von kleinem Verkehr statt finden. - Die erstern beiden, wenn sie nicht | ||||||
| 10 | bloß gewogen, sondern auch gestempelt, d. i. mit einem Zeichen, für wie | ||||||
| 11 | viel sie gelten sollen, versehen worden, sind gesetzliches Geld, d. i. Münze. | ||||||
| 12 | "Geld ist also (nach Adam Smith) derjenige Körper, dessen Veräußerung | ||||||
| 13 | das Mittel und zugleich der Maßstab des Fleißes ist, mit welchem | ||||||
| 14 | Menschen und Völker unter einander Verkehr treiben." - Diese | ||||||
| 15 | Erklärung führt den empirischen Begriff des Geldes dadurch auf den intellectuellen | ||||||
| 16 | hinaus, daß sie nur auf die Form der wechselseitigen Leistungen | ||||||
| 17 | im belästigten Vertrage sieht (und von dieser ihrer Materie abstrahirt), | ||||||
| 18 | und so auf Rechtsbegriff in der Umsetzung des Mein und Dein | ||||||
| 19 | ( commutatio late sic dicta ) überhaupt, um die obige Tafel einer dogmatischen | ||||||
| 20 | Eintheilung a priori, mithin der Metaphysik des Rechts als eines | ||||||
| 21 | Systems angemessen vorzustellen. | ||||||
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| 24 | Ein Buch ist eine Schrift (ob mit der Feder oder durch Typen, auf | ||||||
| 25 | wenig oder viel Blättern verzeichnet, ist hier gleichgültig), welche eine | ||||||
| 26 | Rede vorstellt, die jemand durch sichtbare Sprachzeichen an das Publicum | ||||||
| 27 | hält. - Der, welcher zu diesem in seinem eigenen Namen spricht, heißt | ||||||
| 28 | der Schriftsteller ( autor ). Der, welcher durch eine Schrift im Namen | ||||||
| 29 | eines Anderen (des Autors) öffentlich redet, ist der Verleger. Dieser, | ||||||
| 30 | wenn er es mit Jenes seiner Erlaubniß thut, ist der rechtmäßige; thut er | ||||||
| 31 | es aber ohne dieselbe, der unrechtmäßige Verleger, d. i. der Nachdrucker. | ||||||
| 32 | Die Summe aller Copeien der Urschrift (Exemplare) ist der Verlag. | ||||||
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| 34 | Schrift ist nicht unmittelbar Bezeichnung eines Begriffs (wie | ||||||
| 35 | etwa ein Kupferstich, der als Porträt, oder ein Gypsabguß, der als die | ||||||
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