Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 286 |
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01 | verrichtet, Mandat heißt, das hier als Verdingungsvertrag ein | ||||||
02 | belästigter Vertrag ( mandatum onerosum ) ist. | ||||||
03 | C. Der Zusicherungsvertrag ( cautio ). | ||||||
04 | a) Die Verpfändung und Pfandnehmung zusammen ( pignus ). | ||||||
05 | b) Die Gutsagung für das Versprechen eines Anderen ( fideiussio ). | ||||||
06 | c) Die persönliche Verbürgung ( praestatio obsidis ). | ||||||
07 | In dieser Tafel aller Arten der Übertragung ( translatio ) des | ||||||
08 | Seinen auf einen Anderen finden sich Begriffe von Objecten oder | ||||||
09 | Werkzeugen dieser Übertragung vor, welche ganz empirisch zu sein | ||||||
10 | und selbst ihrer Möglichkeit nach in einer metaphysischen Rechtslehre | ||||||
11 | eigentlich nicht Platz haben, in der die Eintheilungen nach | ||||||
12 | Principien a priori gemacht werden müssen, mithin von der Materie | ||||||
13 | des Verkehrs (welche conventionell sein könnte) abstrahirt und bloß | ||||||
14 | auf die Form gesehen werden muß, dergleichen der Begriff des | ||||||
15 | Geldes im Gegensatz mit aller anderen veräußerlichen Sache, nämlich | ||||||
16 | der Waare, im Titel des Kaufs und Verkaufs, oder der | ||||||
17 | eines Buchs ist. - Allein es wird sich zeigen, daß jener Begriff des | ||||||
18 | größten und brauchbarsten aller Mittel des Verkehrs der Menschen | ||||||
19 | mit Sachen, Kauf und Verkauf (Handel) genannt, imgleichen der | ||||||
20 | eines Buchs, als das des größten Verkehrs der Gedanken, sich doch | ||||||
21 | in lauter intellectuelle Verhältnisse auflösen lasse und so die Tafel | ||||||
22 | der reinen Verträge nicht durch empirische Beimischung verunreinigen | ||||||
23 | dürfe. | ||||||
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26 | Geld ist eine Sache, deren Gebrauch nur dadurch möglich ist, | ||||||
27 | daß man sie veräußert. Dies ist eine gute Namenerklärung desselben | ||||||
28 | (nach Achenwall), nämlich hinreichend zur Unterscheidung dieser | ||||||
29 | Art Gegenstände der Willkür von allen andern; aber sie giebt uns keinen | ||||||
30 | Aufschluß über die Möglichkeit einer solchen Sache. Doch sieht man so | ||||||
31 | viel daraus: daß erstlich diese Veräußerung im Verkehr nicht als Verschenkung, | ||||||
32 | sondern als zur wechselseitigen Erwerbung (durch ein | ||||||
33 | pactum onerosum ) beabsichtigt ist; zweitens daß, da es als ein (in | ||||||
34 | einem Volke) allgemein beliebtes bloßes Mittel des Handels, was an | ||||||
35 | sich keinen Werth hat, im Gegensatz einer Sache als Waare (d. i. desjenigen, | ||||||
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