Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 286

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 verrichtet, Mandat heißt, das hier als Verdingungsvertrag ein      
  02 belästigter Vertrag ( mandatum onerosum ) ist.      
           
  03 C. Der Zusicherungsvertrag ( cautio ).      
  04 a) Die Verpfändung und Pfandnehmung zusammen ( pignus ).      
  05 b) Die Gutsagung für das Versprechen eines Anderen ( fideiussio ).      
  06 c) Die persönliche Verbürgung ( praestatio obsidis ).      
           
  07 In dieser Tafel aller Arten der Übertragung ( translatio ) des      
  08 Seinen auf einen Anderen finden sich Begriffe von Objecten oder      
  09 Werkzeugen dieser Übertragung vor, welche ganz empirisch zu sein      
  10 und selbst ihrer Möglichkeit nach in einer metaphysischen Rechtslehre      
  11 eigentlich nicht Platz haben, in der die Eintheilungen nach      
  12 Principien a priori gemacht werden müssen, mithin von der Materie      
  13 des Verkehrs (welche conventionell sein könnte) abstrahirt und bloß      
  14 auf die Form gesehen werden muß, dergleichen der Begriff des      
  15 Geldes im Gegensatz mit aller anderen veräußerlichen Sache, nämlich      
  16 der Waare, im Titel des Kaufs und Verkaufs, oder der      
  17 eines Buchs ist. - Allein es wird sich zeigen, daß jener Begriff des      
  18 größten und brauchbarsten aller Mittel des Verkehrs der Menschen      
  19 mit Sachen, Kauf und Verkauf (Handel) genannt, imgleichen der      
  20 eines Buchs, als das des größten Verkehrs der Gedanken, sich doch      
  21 in lauter intellectuelle Verhältnisse auflösen lasse und so die Tafel      
  22 der reinen Verträge nicht durch empirische Beimischung verunreinigen      
  23 dürfe.      
           
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I
     
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Was ist Geld?
     
           
  26 Geld ist eine Sache, deren Gebrauch nur dadurch möglich ist,      
  27 daß man sie veräußert. Dies ist eine gute Namenerklärung desselben      
  28 (nach Achenwall), nämlich hinreichend zur Unterscheidung dieser      
  29 Art Gegenstände der Willkür von allen andern; aber sie giebt uns keinen      
  30 Aufschluß über die Möglichkeit einer solchen Sache. Doch sieht man so      
  31 viel daraus: daß erstlich diese Veräußerung im Verkehr nicht als Verschenkung,      
  32 sondern als zur wechselseitigen Erwerbung (durch ein      
  33 pactum onerosum ) beabsichtigt ist; zweitens daß, da es als ein (in      
  34 einem Volke) allgemein beliebtes bloßes Mittel des Handels, was an      
  35 sich keinen Werth hat, im Gegensatz einer Sache als Waare (d. i. desjenigen,      
           
     

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