Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 285 |
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01 | Nach diesen Grundsätzen der logischen (rationalen) Eintheilung giebt | ||||||
02 | es nun eigentlich nur drei einfache und reine Vertragsarten, der vermischten | ||||||
03 | aber und empirischen, welche zu den Principien des Mein und | ||||||
04 | Dein nach bloßen Vernunftgesetzen noch statutarische und conventionelle | ||||||
05 | hinzuthun, giebt es unzählige, sie liegen aber außerhalb dem Kreise der | ||||||
06 | metaphysischen Rechtslehre, die hier allein verzeichnet werden soll. | ||||||
07 | Alle Verträge nämlich haben entweder A. einseitigen Erwerb | ||||||
08 | (wohlthätiger Vertrag), oder B. wechselseitigen (belästigter Vertrag), | ||||||
09 | oder gar keinen Erwerb, sondern nur C. Sicherheit des | ||||||
10 | Seinen (der einerseits wohlthätig, anderseits doch auch zugleich | ||||||
11 | belästigend sein kann) zur Absicht. | ||||||
12 | A. Der wohlthätige Vertrag ( pactum gratuitum ) ist: | ||||||
13 | a) Die Aufbewahrung des anvertrauten Guts ( depositum ), | ||||||
14 | b) Das Verleihen einer Sache ( commodatum ), | ||||||
15 | c) Die Verschenkung ( donatio ). | ||||||
16 | B. Der belästigte Vertrag. | ||||||
17 | I Der Veräußerungsvertrag ( permutatio late sic dicta ). | ||||||
18 | A) Der Tausch ( permutatio stricte sic dicta ). Waare gegen Waare. | ||||||
19 | B) Der Kauf und Verkauf ( emtio venditio ). Waare gegen Geld. | ||||||
20 | C) Die Anleihe ( mutuum ): Veräußerung einer Sache unter der | ||||||
21 | Bedingung, sie nur der Species nach wieder zu erhalten (z. B. | ||||||
22 | Getreide gegen Getreide, oder Geld gegen Geld). | ||||||
23 | II Der Verdingungsvertrag ( locatio conductio ). | ||||||
24 | α. Die Verdingung meiner Sache an einen Andern zum Gebrauch | ||||||
25 | derselben ( locatio rei ), welche, wenn sie nur in Specie | ||||||
26 | wiedererstattet werden darf, als belästigter Vertrag auch mit Verzinsung | ||||||
27 | verbunden sein kann ( pactum usurarium ). | ||||||
28 | β. Der Lohnvertrag ( locatio operae ), d. i. die Bewilligung des | ||||||
29 | Gebrauchs meiner Kräfte an einen Anderen für einen bestimmten | ||||||
30 | Preis ( merces ). Der Arbeiter nach diesem Vertrage ist der Lohndiener | ||||||
31 | ( mercennarius ). | ||||||
32 | γ. Der Bevollmächtigungsvertrag ( mandatum ): Die Geschäftsführung | ||||||
33 | an der Stelle und im Namen eines Anderen, welche, | ||||||
34 | wenn sie bloß an des Anderen Stelle, nicht zugleich in seinem (des | ||||||
35 | Vertretenen) Namen geführt wird, Geschäftsführung ohne | ||||||
36 | Auftrag ( gestio negotii ), wird sie aber im Namen des Anderen | ||||||
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