Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 284 |
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| 01 | Man sieht also auch hier, wie unter beiden vorigen Titeln, daß es | ||||||
| 02 | ein auf dingliche Art persönliches Recht (der Herrschaft über das Gesinde) | ||||||
| 03 | gebe: weil man sie zurück holen und als das äußere Seine von jedem Besitzer | ||||||
| 04 | abfordern kann, ehe noch die Gründe, welche sie dazu vermocht haben | ||||||
| 05 | mögen, und ihr Recht untersucht werden dürfen. | ||||||
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| 09 | Von einer metaphysischen Rechtslehre kann gefordert werden, daß sie | ||||||
| 10 | a priori die Glieder der Eintheilung ( divisio logica ) vollständig und bestimmt | ||||||
| 11 | aufzähle und so ein wahres System derselben aufstelle; statt | ||||||
| 12 | dessen alle empirische Eintheilung bloß fragmentarisch ( partitio ) | ||||||
| 13 | ist und es ungewiß läßt, ob es nicht noch mehr Glieder gebe, welche zur | ||||||
| 14 | Ausfüllung der ganzen Sphäre des eingetheilten Begriffs erfordert | ||||||
| 15 | würden. - Eine Eintheilung nach einem Princip a priori (im Gegensatz | ||||||
| 16 | der empirischen) kann man nun dogmatisch nennen. | ||||||
| 17 | Aller Vertrag besteht an sich, d. i. objectiv betrachtet, aus zwei | ||||||
| 18 | rechtlichen Acten: dem Versprechen und der Annehmung desselben; die | ||||||
| 19 | Erwerbung durch die letztere (wenn es nicht ein pactum re initum ist, | ||||||
| 20 | welches Übergabe erfordert) ist nicht ein Theil, sondern die rechtlich | ||||||
| 21 | nothwendige Folge desselben. - Subjectiv aber erwogen, d. i. als | ||||||
| 22 | Antwort auf die Frage: ob jene nach der Vernunft nothwendige Folge | ||||||
| 23 | (welche die Erwerbung sein sollte) auch wirklich erfolgen (physische | ||||||
| 24 | Folge sein) werde, dafür habe ich durch die Annehmung des Versprechens | ||||||
| 25 | noch keine Sicherheit. Diese ist also, als äußerlich zur Modalität des | ||||||
| 26 | Vertrages, nämlich der Gewißheit der Erwerbung durch denselben, | ||||||
| 27 | gehörend, ein Ergänzungsstück zur Vollständigkeit der Mittel zur Erreichung | ||||||
| 28 | der Absicht des Vertrags, nämlich der Erwerbung. - Es treten | ||||||
| 29 | zu diesem Behuf drei Personen auf: der Promittent, der Acceptant | ||||||
| 30 | und der Cavent; durch welchen letzteren und seinen besonderen Vertrag | ||||||
| 31 | mit dem Promittenten der Acceptant zwar nichts mehr in Ansehung des | ||||||
| 32 | Objects, aber doch der Zwangsmittel gewinnt, zu dem Seinen zu gelangen. | ||||||
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