Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 284 |
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01 | Man sieht also auch hier, wie unter beiden vorigen Titeln, daß es | ||||||
02 | ein auf dingliche Art persönliches Recht (der Herrschaft über das Gesinde) | ||||||
03 | gebe: weil man sie zurück holen und als das äußere Seine von jedem Besitzer | ||||||
04 | abfordern kann, ehe noch die Gründe, welche sie dazu vermocht haben | ||||||
05 | mögen, und ihr Recht untersucht werden dürfen. | ||||||
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09 | Von einer metaphysischen Rechtslehre kann gefordert werden, daß sie | ||||||
10 | a priori die Glieder der Eintheilung ( divisio logica ) vollständig und bestimmt | ||||||
11 | aufzähle und so ein wahres System derselben aufstelle; statt | ||||||
12 | dessen alle empirische Eintheilung bloß fragmentarisch ( partitio ) | ||||||
13 | ist und es ungewiß läßt, ob es nicht noch mehr Glieder gebe, welche zur | ||||||
14 | Ausfüllung der ganzen Sphäre des eingetheilten Begriffs erfordert | ||||||
15 | würden. - Eine Eintheilung nach einem Princip a priori (im Gegensatz | ||||||
16 | der empirischen) kann man nun dogmatisch nennen. | ||||||
17 | Aller Vertrag besteht an sich, d. i. objectiv betrachtet, aus zwei | ||||||
18 | rechtlichen Acten: dem Versprechen und der Annehmung desselben; die | ||||||
19 | Erwerbung durch die letztere (wenn es nicht ein pactum re initum ist, | ||||||
20 | welches Übergabe erfordert) ist nicht ein Theil, sondern die rechtlich | ||||||
21 | nothwendige Folge desselben. - Subjectiv aber erwogen, d. i. als | ||||||
22 | Antwort auf die Frage: ob jene nach der Vernunft nothwendige Folge | ||||||
23 | (welche die Erwerbung sein sollte) auch wirklich erfolgen (physische | ||||||
24 | Folge sein) werde, dafür habe ich durch die Annehmung des Versprechens | ||||||
25 | noch keine Sicherheit. Diese ist also, als äußerlich zur Modalität des | ||||||
26 | Vertrages, nämlich der Gewißheit der Erwerbung durch denselben, | ||||||
27 | gehörend, ein Ergänzungsstück zur Vollständigkeit der Mittel zur Erreichung | ||||||
28 | der Absicht des Vertrags, nämlich der Erwerbung. - Es treten | ||||||
29 | zu diesem Behuf drei Personen auf: der Promittent, der Acceptant | ||||||
30 | und der Cavent; durch welchen letzteren und seinen besonderen Vertrag | ||||||
31 | mit dem Promittenten der Acceptant zwar nichts mehr in Ansehung des | ||||||
32 | Objects, aber doch der Zwangsmittel gewinnt, zu dem Seinen zu gelangen. | ||||||
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