Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 282

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Aus dieser Persönlichkeit der erstern folgt nun auch, daß, da die      
  02 Kinder nie als Eigenthum der Eltern angesehen werden können, aber doch      
  03 zum Mein und Dein derselben gehören (weil sie gleich den Sachen im      
  04 Besitz der Eltern sind und aus jedes Anderen Besitz, selbst wider ihren      
  05 Willen, in diesen zurückgebracht werden können), das Recht der ersteren      
  06 kein bloßes Sachenrecht, mithin nicht veräußerlich ( ius personalissimum ),      
  07 aber auch nicht ein bloß persönliches, sondern ein auf dingliche Art      
  08 persönliches Recht ist.      
           
  09 Hiebei fällt also in die Augen, daß der Titel eines auf dingliche      
  10 Art persönlichen Rechts in der Rechtslehre noch über dem des Sachen      
  11 und persönlichen Rechts nothwendig hinzukommen müsse, jene bisherige      
  12 Eintheilung also nicht vollständig gewesen ist, weil, wenn von dem Recht      
  13 der Eltern an den Kindern als einem Stück ihres Hauses die Rede ist,      
  14 jene sich nicht bloß auf die Pflicht der Kinder berufen dürfen, zurückzukehren,      
  15 wenn sie entlaufen sind, sondern sich ihrer als Sachen (verlaufener      
  16 Hausthiere) zu bemächtigen und sie einzufangen berechtigt sind.      
           
  17
Des Rechts der häuslichen Gesellschaft
     
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dritter Titel:
     
  19
Das Hausherren=Recht.
     
           
  20
§ 30.
     
           
  21 Die Kinder des Hauses, die mit den Eltern zusammen eine Familie      
  22 ausmachten, werden auch ohne allen Vertrag der Aufkündigung ihrer bisherigen      
  23 Abhängigkeit, durch die bloße Gelangung zu dem Vermögen ihrer      
  24 Selbsterhaltung (so wie es theils als natürliche Volljährigkeit dem allgemeinen      
  25 Laufe der Natur überhaupt, theils ihrer besonderen Naturbeschaffenheit      
  26 gemäß eintritt), mündig ( maiorennes ), d. i. ihre eigene      
  27 Herren ( sui iuris ), und erwerben dieses Recht ohne besonderen rechtlichen      
  28 Act, mithin bloß durchs Gesetz ( lege ) - sind den Eltern für ihre Erziehung      
  29 nichts schuldig, so wie gegenseitig die letzteren ihrer Verbindlichkeit      
  30 gegen diese auf ebendieselbe Art loswerden, hiemit beide ihre natürliche      
  31 Freiheit gewinnen oder wieder gewinnen - die häusliche Gesellschaft      
  32 aber, welche nach dem Gesetz nothwendig war, nunmehr aufgelöset wird.      
           
  33 Beide Theile können nun wirklich ebendasselbe Hauswesen, aber in      
           
     

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