Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 271

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
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Zweiter Abschnitt.

     
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Vom persönlichen Recht.

     
           
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§ 18.
     
           
  04 Der Besitz der Willkür eines Anderen, als Vermögen sie durch die      
  05 meine nach Freiheitsgesetzen zu einer gewissen That zu bestimmen, (das      
  06 äußere Mein und Dein in Ansehung der Causalität eines Anderen) ist      
  07 ein Recht (dergleichen ich mehrere gegen eben dieselbe Person oder gegen      
  08 Andere haben kann): der Inbegriff (das System) der Gesetze aber, nach      
  09 welchen ich in diesem Besitz sein kann, das persönliche Recht, welches nur      
  10 ein einziges ist.      
           
  11 Die Erwerbung eines persönlichen Rechts kann niemals ursprünglich      
  12 und eigenmächtig sein (denn eine solche würde nicht dem Princip der Einstimmung      
  13 der Freiheit meiner Willkür mit der Freiheit von jedermann      
  14 gemäß, mithin Unrecht sein). Eben so kann ich auch nicht durch rechtswidrige      
  15 That eines Anderen ( facto iniusto alterius ) erwerben; denn      
  16 wenn diese Läsion mir auch selbst widerfahren wäre, und ich von dem      
  17 Anderen mit Recht Genugthuung fordern kann, so wird dadurch doch nur      
  18 das Meine unvermindert erhalten, aber nichts über das, was ich schon      
  19 vorher hatte, erworben.      
           
  20 Erwerbung durch die That eines Anderen, zu der ich diesen nach      
  21 Rechtsgesetzen bestimme, ist also jederzeit von dem Seinen des Anderen      
  22 abgeleitet, und diese Ableitung als rechtlicher Act kann nicht durch diesen      
  23 als einen negativen Act, nämlich der Verlassung, oder einer auf das      
  24 Seine geschehenen Verzichtthuung ( per derelictionem aut renunciationem ),      
  25 geschehen, denn dadurch wird nur das Seine Eines oder des Anderen      
  26 aufgehoben, aber nichts erworben, - sondern allein durch Übertragung      
  27 ( translatio ), welche nur durch einen gemeinschaftlichen Willen      
  28 möglich ist, vermittelst dessen der Gegenstand immer in die Gewalt des      
  29 Einen oder des Anderen kommt, alsdann einer seinem Antheile an dieser      
  30 Gemeinschaft entsagt, und so das Object durch Annahme desselben (mithin      
  31 einen positiven Act der Willkür) das Seine wird. - Die Übertragung      
  32 seines Eigenthums an einen Anderen ist die Veräußerung. Der Act      
  33 der vereinigten Willkür zweier Personen, wodurch überhaupt das Seine      
  34 des Einen auf den Anderen übergeht, ist der Vertrag.      
           
           
     

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