Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 270 |
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01 | Stranden aber, es sei der Menschen oder der ihnen zugehörigen | ||||||
02 | Sachen, kann als unvorsetzlich von dem Strandeigenthümer nicht | ||||||
03 | zum Erwerbrecht gezählt werden: weil es nicht Läsion (ja überhaupt | ||||||
04 | kein Factum) ist, und die Sache, die auf einen Boden gerathen ist, | ||||||
05 | der doch irgend einem angehört, nicht als res nullius behandelt | ||||||
06 | werden kann. Ein Fluß dagegen kann, so weit der Besitz seines | ||||||
07 | Ufers reicht, so gut wie ein jeder Landboden unter obbenannten Einschränkungen | ||||||
08 | ursprünglich von dem erworben werden, der im Besitz | ||||||
09 | beider Ufer ist. | ||||||
10 | Der äußere Gegenstand, welcher der Substanz nach das Seine | ||||||
11 | von jemanden ist, ist dessen Eigenthum ( dominium ), welchem alle | ||||||
12 | Rechte in dieser Sache (wie Accidenzen der Substanz) inhäriren, | ||||||
13 | über welche also der Eigenthümer ( dominus ) nach Belieben verfügen | ||||||
14 | kann ( ius disponendi de re sua ). Aber hieraus folgt von selbst: | ||||||
15 | daß ein solcher Gegenstand nur eine körperliche Sache (gegen die | ||||||
16 | man keine Verbindlichkeit hat) sein könne, daher ein Mensch sein | ||||||
17 | eigener Herr ( sui iuris ), aber nicht Eigenthümer von sich selbst | ||||||
18 | ( sui dominus ) (über sich nach Belieben disponiren zu können), geschweige | ||||||
19 | denn von anderen Menschen sein kann, weil er der Menschheit | ||||||
20 | in seiner eigenen Person verantwortlich ist; wiewohl dieser | ||||||
21 | Punkt, der zum Recht der Menschheit, nicht dem der Menschen gehört, | ||||||
22 | hier nicht seinen eigentlichen Platz hat, sondern nur beiläufig zum | ||||||
23 | besseren Verständniß des kurz vorher Gesagten angeführt wird. | ||||||
24 | Es kann ferner zwei volle Eigenthümer einer und derselben Sache | ||||||
25 | geben ohne ein gemeinsames Mein und Dein, sondern nur als gemeinsame | ||||||
26 | Besitzer dessen, was nur einem als das Seine zugehört, | ||||||
27 | wenn von den sogenannten Miteigenthümern ( condomini ) einem nur | ||||||
28 | der ganze Besitz ohne Gebrauch, dem Anderen aber aller Gebrauch | ||||||
29 | der Sache sammt dem Besitz zukommt, jener also ( dominus directus ) | ||||||
30 | diesen ( dominus utilis ) nur auf die Bedingung einer beharrlichen | ||||||
31 | Leistung restringirt, ohne dabei seinen Gebrauch zu limitiren. | ||||||
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