Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 268 |
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| 03 | Wir haben den Titel der Erwerbung in einer ursprünglichen Gemeinschaft | ||||||
| 04 | des Bodens, mithin unter Raums=Bedingungen eines äußeren | ||||||
| 05 | Besitzes, die Erwerbungsart aber in den empirischen Bedingungen | ||||||
| 06 | der Besitznehmung ( apprehensio ), verbunden mit dem Willen, den äußeren | ||||||
| 07 | Gegenstand als den seinen zu haben, gefunden. Nun ist noch nöthig die | ||||||
| 08 | Erwerbung selbst, d. i. das äußere Mein und Dein, was aus beiden | ||||||
| 09 | gegebenen Stücken folgt, nämlich den intelligibelen Besitz ( possessio noumenon ) | ||||||
| 10 | des Gegenstandes, nach dem, was sein Begriff enthält, aus den | ||||||
| 11 | Principien der reinen rechtlich=praktischen Vernunft zu entwickeln. | ||||||
| 12 | Der Rechtsbegriff vom äußeren Mein und Dein, so fern es | ||||||
| 13 | Substanz ist, kann, was das Wort außer mir betrifft, nicht einen anderen | ||||||
| 14 | Ort, als wo ich bin, bedeuten: denn er ist ein Vernunftbegriff; | ||||||
| 15 | sondern, da unter diesem nur ein reiner Verstandesbegriff subsumirt werden | ||||||
| 16 | kann, bloß etwas von mir Unterschiedenes und den eines nicht empirischen | ||||||
| 17 | Besitzes (der gleichsam fortdauernden Apprehension), sondern nur | ||||||
| 18 | den des in meiner Gewalt Habens (die Verknüpfung desselben mit | ||||||
| 19 | mir als subjective Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs) des äußeren | ||||||
| 20 | Gegenstandes, welcher ein reiner Verstandesbegriff ist, bedeuten. Nun ist | ||||||
| 21 | die Weglassung oder das Absehen (Abstraction) von diesen sinnlichen | ||||||
| 22 | Bedingungen des Besitzes als eines Verhältnisses der Person zu Gegenständen, | ||||||
| 23 | die keine Verbindlichkeit haben, nichts anders als das Verhältniß | ||||||
| 24 | einer Person zu Personen, diese alle durch den Willen der ersteren, | ||||||
| 25 | so fern er dem Axiom der äußeren Freiheit, dem Postulat des Vermögens | ||||||
| 26 | und der allgemeinen Gesetzgebung des a priori als vereinigt gedachten | ||||||
| 27 | Willens gemäß ist, in Ansehung des Gebrauchs der Sachen zu verbinden, | ||||||
| 28 | welches also der intelligibele Besitz derselben, d. i. der durchs | ||||||
| 29 | bloße Recht, ist, obgleich der Gegenstand (die Sache, die ich besitze) ein | ||||||
| 30 | Sinnenobject ist. | ||||||
| 31 | Daß die erste Bearbeitung, Begränzung, oder überhaupt Formgebung | ||||||
| 32 | eines Bodens keinen Titel der Erwerbung desselben, d. i. | ||||||
| 33 | der Besitz des Accidens nicht einen Grund des rechtlichen Besitzes der | ||||||
| 34 | Substanz abgeben könne, sondern vielmehr umgekehrt das Mein und | ||||||
| 35 | Dein nach der Regel ( accessorium sequitur suum principale ) aus | ||||||
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