Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 253 |
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01 | praktische Realität, d. i. er muß auf Gegenstände der Erfahrung, deren | ||||||
02 | Erkenntniß von jenen Bedingungen abhängig ist, anwendbar sein. | ||||||
03 | Das Verfahren mit dem Rechtsbegriffe in Ansehung der letzteren, als des | ||||||
04 | möglichen äußeren Mein und Dein, ist folgendes: Der Rechtsbegriff, der | ||||||
05 | bloß in der Vernunft liegt, kann nicht unmittelbar auf Erfahrungsobjecte | ||||||
06 | und auf den Begriff eines empirischen Besitzes, sondern mu | ||||||
07 | zunächst auf den reinen Verstandesbegriff eines Besitzes überhaupt angewandt | ||||||
08 | werden, so daß statt der Inhabung ( detentio ), als einer empirischen | ||||||
09 | Vorstellung des Besitzes, der von allen Raumes= und Zeitbedingungen | ||||||
10 | abstrahirende Begriff des Habens, und nur daß der Gegenstand | ||||||
11 | als in meiner Gewalt ( in potestate mea positum esse ) sei, gedacht | ||||||
12 | werde; da dann der Ausdruck des Äußeren nicht das Dasein in einem | ||||||
13 | anderen Orte, als wo ich bin, oder meiner Willensentschließung und | ||||||
14 | Annahme als in einer andern Zeit wie der des Angebots, sondern nur | ||||||
15 | einen von mir unterschiedenen Gegenstand bedeutet. Nun will die | ||||||
16 | praktische Vernunft durch ihr Rechtsgesetz, daß ich das Mein und Dein | ||||||
17 | in der Anwendung auf Gegenstände nicht nach sinnlichen Bedingungen, | ||||||
18 | sondern abgesehen von denselben, weil es eine Bestimmung der Willkür | ||||||
19 | nach Freiheitsgesetzen betrifft, auch den Besitz desselben denke, indem nur | ||||||
20 | ein Verstandesbegriff unter Rechtsbegriffe subsumirt werden kann. | ||||||
21 | Also werde ich sagen: ich besitze einen Acker, ob er zwar ein ganz anderer | ||||||
22 | Platz ist, als worauf ich mich wirklich befinde. Denn die Rede ist hier | ||||||
23 | nur von einem intellectuellen Verhältniß zum Gegenstande, so fern ich | ||||||
24 | ihn in meiner Gewalt habe (ein von Raumesbestimmungen unabhängiger | ||||||
25 | Verstandesbegriff des Besitzes), und er ist mein, weil mein zu desselben | ||||||
26 | beliebigem Gebrauch sich bestimmender Wille dem Gesetz der äußeren | ||||||
27 | Freiheit nicht widerstreitet. Gerade darin: daß abgesehen vom | ||||||
28 | Besitz in der Erscheinung (der Inhabung) dieses Gegenstandes meiner | ||||||
29 | Willkür die praktische Vernunft den Besitz nach Verstandesbegriffen, nicht | ||||||
30 | nach empirischen, sondern solchen, die a priori die Bedingungen desselben | ||||||
31 | enthalten können, gedacht wissen will, liegt der Grund der Gültigkeit eines | ||||||
32 | solchen Begriffs vom Besitze ( possessio noumenon ) als einer allgemeingeltenden | ||||||
33 | Gesetzgebung; denn eine solche ist in dem Ausdrucke enthalten: | ||||||
34 | "Dieser äußere Gegenstand ist mein," weil allen andern dadurch | ||||||
35 | eine Verbindlichkeit auferlegt wird, die sie sonst nicht hätten, sich des Gebrauchs | ||||||
36 | desselben zu enthalten. | ||||||
37 | Die Art also, etwas außer mir als das Meine zu haben, ist die bloß | ||||||
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