Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 252 |
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01 | Folge der Kritik der reinen Vernunft) dem gegebenen Begriff eine | ||||||
02 | Anschauung a priori untergelegt, mithin etwas zu dem Begriffe vom | ||||||
03 | Besitz des Gegenstandes hinzugethan werden; allein in diesem | ||||||
04 | praktischen wird umgekehrt verfahren, und alle Bedingungen der | ||||||
05 | Anschauung, welche den empirischen Besitz begründen, müssen weggeschafft | ||||||
06 | (von ihnen abgesehen) werden, um den Begriff des Besitzes | ||||||
07 | über den empirischen hinaus zu erweitern und sagen zu können: | ||||||
08 | ein jeder äußere Gegenstand der Willkür kann zu dem rechtlich | ||||||
09 | Meinen gezählt werden, den ich (und auch nur so fern ich ihn) in | ||||||
10 | meiner Gewalt habe, ohne im Besitz desselben zu sein. | ||||||
11 | Die Möglichkeit eines solchen Besitzes, mithin die Deduction | ||||||
12 | des Begriffs eines nicht=empirischen Besitzes gründet sich auf dem | ||||||
13 | rechtlichen Postulat der praktischen Vernunft: "daß es Rechtspflicht | ||||||
14 | sei, gegen Andere so zu handeln, daß das Äußere (Brauchbare) auch | ||||||
15 | das Seine von irgend jemanden werden könne", zugleich mit der Exposition | ||||||
16 | des letzteren Begriffs, welcher das äußere Seine nur auf | ||||||
17 | einen nicht=physischen Besitz gründet, verbunden. Die Möglichkeit | ||||||
18 | des letzteren aber kann keinesweges für sich selbst bewiesen oder | ||||||
19 | eingesehen werden (eben weil es ein Vernunftbegriff ist, dem keine | ||||||
20 | Anschauung correspondirend gegeben werden kann), sondern ist eine | ||||||
21 | unmittelbare Folge aus dem gedachten Postulat. Denn wenn es | ||||||
22 | nothwendig ist, nach jenem Rechtsgrundsatz zu handeln, so muß auch | ||||||
23 | die intelligibele Bedingung (eines bloß rechtlichen Besitzes) möglich | ||||||
24 | sein. - Es darf auch niemand befremden, daß die theoretischen | ||||||
25 | Principien des äußeren Mein und Dein sich im Intelligibelen verlieren | ||||||
26 | und kein erweitertes Erkenntniß vorstellen: weil der Begriff | ||||||
27 | der Freiheit, auf dem sie beruhen, keiner theoretischen Deduction | ||||||
28 | seiner Möglichkeit fähig ist und nur aus dem praktischen Gesetze der | ||||||
29 | Vernunft (dem kategorischen Imperativ), als einem Factum derselben, | ||||||
30 | geschlossen werden kann. | ||||||
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34 | Der Begriff eines bloß rechtlichen Besitzes ist kein empirischer (von | ||||||
35 | Raum= und Zeitbedingungen abhängiger) Begriff, und gleichwohl hat er | ||||||
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