Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 229 |
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[ I. Kant: Vorarbeiten zur Einleitung in die Rechtslehre, zum Anhang und zur Einteilung der Rechtslehre, (AA XXIII, 253) ] | |||||
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05 | Der Inbegriff der Gesetze, für welche eine äußere Gesetzgebung möglich | ||||||
06 | ist, heißt die Rechtslehre ( Ius ). Ist eine solche Gesetzgebung wirklich, | ||||||
07 | so ist sie Lehre des positiven Rechts, und der Rechtskundige derselben | ||||||
08 | oder Rechtsgelehrte ( Iurisconsultus ) heißt rechtserfahren ( Iurisperitus ), | ||||||
09 | wenn er die äußern Gesetze auch äußerlich, d. i. in ihrer Anwendung | ||||||
10 | auf in der Erfahrung vorkommende Fälle, kennt, die auch wohl Rechtsklugheit | ||||||
11 | ( Iurisprudentia ) werden kann, ohne beide zusammen aber bloße | ||||||
12 | Rechtswissenschaft ( Iurisscientia ) bleibt. Die letztere Benennung | ||||||
13 | kommt der systematischen Kenntniß der natürlichen Rechtslehre ( Ius | ||||||
14 | naturae ) zu, wiewohl der Rechtskundige in der letzteren zu aller positiven | ||||||
15 | Gesetzgebung die unwandelbaren Principien hergeben muß. | ||||||
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18 | Diese Frage möchte wohl den Rechtsgelehrten, wenn er nicht in | ||||||
19 | Tautologie verfallen, oder statt einer allgemeinen Auflösung auf das, was | ||||||
20 | in irgend einem Lande die Gesetze zu irgend einer Zeit wollen, verweisen | ||||||
21 | will, eben so in Verlegenheit setzen, als die berufene Aufforderung: Was | ||||||
22 | ist Wahrheit? den Logiker. Was Rechtens sei ( quid sit iuris ), d. i. was | ||||||
23 | die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder | ||||||
24 | gesagt haben, kann er noch wohl angeben: aber ob das, was sie wollten, | ||||||
25 | auch recht sei, und das allgemeine Kriterium, woran man überhaupt Recht | ||||||
26 | sowohl als Unrecht ( iustum et iniustum ) erkennen könne, bleibt ihm wohl | ||||||
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