Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 229

     
           
 

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  01

Einleitung

[ I. Kant: Vorarbeiten zur Einleitung in die Rechtslehre, zum Anhang und zur Einteilung der Rechtslehre, (AA XXIII, 253) ]    
  02

in die Rechtslehre.

   
           
  03
§ A.
     
  04
Was die Rechtslehre sei.
     
           
  05 Der Inbegriff der Gesetze, für welche eine äußere Gesetzgebung möglich      
  06 ist, heißt die Rechtslehre ( Ius ). Ist eine solche Gesetzgebung wirklich,      
  07 so ist sie Lehre des positiven Rechts, und der Rechtskundige derselben      
  08 oder Rechtsgelehrte ( Iurisconsultus ) heißt rechtserfahren ( Iurisperitus ),      
  09 wenn er die äußern Gesetze auch äußerlich, d. i. in ihrer Anwendung      
  10 auf in der Erfahrung vorkommende Fälle, kennt, die auch wohl Rechtsklugheit      
  11 ( Iurisprudentia ) werden kann, ohne beide zusammen aber bloße      
  12 Rechtswissenschaft ( Iurisscientia ) bleibt. Die letztere Benennung      
  13 kommt der systematischen Kenntniß der natürlichen Rechtslehre ( Ius      
  14 naturae ) zu, wiewohl der Rechtskundige in der letzteren zu aller positiven      
  15 Gesetzgebung die unwandelbaren Principien hergeben muß.      
           
  16
§ B.
     
  17
Was ist Recht?
     
           
  18 Diese Frage möchte wohl den Rechtsgelehrten, wenn er nicht in      
  19 Tautologie verfallen, oder statt einer allgemeinen Auflösung auf das, was      
  20 in irgend einem Lande die Gesetze zu irgend einer Zeit wollen, verweisen      
  21 will, eben so in Verlegenheit setzen, als die berufene Aufforderung: Was      
  22 ist Wahrheit? den Logiker. Was Rechtens sei ( quid sit iuris ), d. i. was      
  23 die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder      
  24 gesagt haben, kann er noch wohl angeben: aber ob das, was sie wollten,      
  25 auch recht sei, und das allgemeine Kriterium, woran man überhaupt Recht      
  26 sowohl als Unrecht ( iustum et iniustum ) erkennen könne, bleibt ihm wohl      
           
     

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