Kant: AA VI, Die Religion innerhalb der ... , Seite 078 |
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01 | Leben einzubüßen und beim nahen Ende desselben doch in der Geschwindigkeit | ||||||
02 | die Rechnung zu seinem Vortheile abzuschließen †). | ||||||
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07 | Die heilige Schrift (christlichen Antheils) trägt dieses intelligible moralische | ||||||
08 | Verhältniß in der Form einer Geschichte vor, da zwei wie Himmel | ||||||
09 | und Hölle einander entgegengesetzte Principien im Menschen, als Personen | ||||||
10 | außer ihm vorgestellt, nicht bloß ihre Macht gegen einander versuchen, | ||||||
11 | sondern auch (der eine Theil als Ankläger, der andere als Sachwalter | ||||||
12 | des Menschen) ihre Ansprüche gleichsam vor einem höchsten Richter | ||||||
13 | durchs Recht gelten machen wollen. | ||||||
14 | Der Mensch war ursprünglich zum Eigenthümer aller Güter der | ||||||
15 | Erde eingesetzt (1. Mos. 1,28), doch daß er diese nur als sein Untereigenthum | ||||||
16 | ( dominium utile ) unter seinem Schöpfer und Herrn als Obereigenthümer | ||||||
17 | ( dominus directus ) besitzen sollte. Zugleich wird ein böses Wesen | ||||||
18 | (wie es so böse geworden, um seinem Herrn untreu zu werden, da es doch | ||||||
19 | uranfänglich gut war, ist nicht bekannt) aufgestellt, welches durch seinen | ||||||
20 | Abfall alles Eigenthums, das es im Himmel besessen haben mochte, verlustig | ||||||
21 | geworden und sich nun ein anderes auf Erden erwerben will. Da | ||||||
22 | ihm nun als einem Wesen höherer Art - als einem Geiste - irdische | ||||||
†) Die Absicht derer, die am Ende des Lebens einen Geistlichen rufen lassen, ist gewöhnlich: daß sie an ihm einen Tröster haben wollen; nicht wegen der physischen Leiden, welche die letzte Krankheit, ja auch nur die natürliche Furcht vor dem Tod mit sich führt (denn darüber kann der Tod selber, der sie beendigt, Tröster sein), sondern wegen der moralischen, nämlich der Vorwürfe des Gewissens. Hier sollte nun dieses eher aufgeregt und geschärft werden, um, was noch Gutes zu thun, oder Böses in seinen übrig bleibenden Folgen zu vernichten (repariren) sei, ja nicht zu verabsäumen, nach der Warnung "sei willfährig deinem Widersacher (dem, der einen Rechtsanspruch wider dich hat), so lange du noch mit ihm auf dem Wege bist (d. i. so lange du noch lebst), damit er dich nicht dem Richter (nach dem Tode) überliefere", u. s. w.. An dessen statt aber gleichsam Opium fürs Gewissen zu geben, ist Verschuldigung an ihm selbst und andern, ihn Überlebenden; ganz wider die Endabsicht, wozu ein solcher Gewissensbeistand am Ende des Lebens für nöthig gehalten werden kann. | |||||||
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