Kant: AA VI, Die Religion innerhalb der ... , Seite 025

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Die eine oder die andere Gesinnung als angeborne Beschaffenheit      
  02 von Natur haben, bedeutet hier auch nicht, daß sie von dem Menschen, der      
  03 sie hegt, gar nicht erworben, d. i. er nicht Urheber sei; sondern daß sie nur      
  04 nicht in der Zeit erworben sei (daß er eines oder das andere von Jugend      
  05 auf sei immerdar). Die Gesinnung, d. i. der erste subjective Grund      
  06 der Annehmung der Maximen, kann nur eine einzige sein und geht allgemein      
  07 auf den ganzen Gebrauch der Freiheit. Sie selbst aber muß auch      
  08 durch freie Willkür angenommen worden sein, denn sonst könnte sie nicht      
  09 zugerechnet werden. Von dieser Annehmung kann nun nicht wieder der      
  10 subjective Grund oder die Ursache erkannt werden (obwohl darnach zu      
  11 fragen unvermeidlich ist: weil sonst wiederum eine Maxime angeführt      
  12 werden müßte, in welche diese Gesinnung aufgenommen worden, die eben      
  13 so wiederum ihren Grund haben muß). Weil wir also diese Gesinnung,      
  14 oder vielmehr ihren obersten Grund nicht von irgend einem ersten Zeit=actus      
  15 der Willkür ableiten können, so nennen wir sie eine Beschaffenheit der      
  16 Willkür, die ihr (ob sie gleich in der That in der Freiheit gegründet ist)      
  17 von Natur zukommt. Daß wir aber unter dem Menschen, von dem wir      
  18 sagen, er sei von Natur gut oder böse, nicht den einzelnen verstehen (da      
  19 alsdann einer als von Natur gut, der andere als böse angenommen werden      
  20 könnte), sondern die ganze Gattung zu verstehen befugt sind: kann      
  21 nur weiterhin bewiesen werden, wenn es sich in der anthropologischen      
  22 Nachforschung zeigt, daß die Gründe, die uns berechtigen, einem Menschen      
  23 einen von beiden Charakteren als angeboren beizulegen, so beschaffen sind,      
  24 daß kein Grund ist, einen Menschen davon auszunehmen, und er also von      
  25 der Gattung gelte.      
           
           
     

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