Kant: AA IV, Grundlegung zur Metaphysik der ... , Seite 400 |
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01 | der Wirklichkeit des Gegenstandes der Handlung ab, sondern blos von dem | ||||||
02 | Princip des Wollens, nach welchem die Handlung unangesehen aller | ||||||
03 | Gegenstände des Begehrungsvermögens geschehen ist. Daß die Absichten, | ||||||
04 | die wir bei Handlungen haben mögen, und ihre Wirkungen, als Zwecke | ||||||
05 | und Triebfedern des Willens, den Handlungen keinen unbedingten und | ||||||
06 | moralischen Werth ertheilen können, ist aus dem vorigen klar. Worin | ||||||
07 | kann also dieser Werth liegen, wenn er nicht im Willen in Beziehung auf | ||||||
08 | deren verhoffte Wirkung bestehen soll? Er kann nirgend anders liegen, | ||||||
09 | als im Princip des Willens unangesehen der Zwecke, die durch solche | ||||||
10 | Handlung bewirkt werden können; denn der Wille ist mitten inne zwischen | ||||||
11 | seinem Princip a priori, welches formell ist, und zwischen seiner Triebfeder | ||||||
12 | a posteriori, welche materiell ist, gleichsam auf einem Scheidewege, und | ||||||
13 | da er doch irgend wodurch muß bestimmt werden, so wird er durch das | ||||||
14 | formelle Princip des Wollens überhaupt bestimmt werden müssen, wenn | ||||||
15 | eine Handlung aus Pflicht geschieht, da ihm alles materielle Princip entzogen | ||||||
16 | worden. | ||||||
17 | Den dritten Satz als Folgerung aus beiden vorigen würde ich so | ||||||
18 | ausdrücken: Pflicht ist die Nothwendigkeit einer Handlung aus | ||||||
19 | Achtung fürs Gesetz. Zum Objecte als Wirkung meiner vorhabenden | ||||||
20 | Handlung kann ich zwar Neigung haben, aber niemals Achtung, eben | ||||||
21 | darum, weil sie bloß eine Wirkung und nicht Thätigkeit eines Willens ist. | ||||||
22 | Eben so kann ich für Neigung überhaupt, sie mag nun meine oder eines | ||||||
23 | andern seine sein, nicht Achtung haben, ich kann sie höchstens im ersten | ||||||
24 | Falle billigen, im zweiten bisweilen selbst lieben, d. i. sie als meinem eigenen | ||||||
25 | Vortheile günstig ansehen. Nur das, was bloß als Grund, niemals | ||||||
26 | aber als Wirkung mit meinem Willen verknüpft ist, was nicht meiner | ||||||
27 | Neigung dient, sondern sie überwiegt, wenigstens diese von deren Überschlage | ||||||
28 | bei der Wahl ganz ausschließt, mithin das bloße Gesetz für sich | ||||||
29 | kann ein Gegenstand der Achtung und hiemit ein Gebot sein. Nun soll | ||||||
30 | eine Handlung aus Pflicht den Einfluß der Neigung und mit ihr jeden | ||||||
31 | Gegenstand des Willens ganz absondern, also bleibt nichts für den Willen | ||||||
32 | übrig, was ihn bestimmen könne, als objectiv das Gesetz und subjectiv | ||||||
33 | reine Achtung für dieses praktische Gesetz, mithin die Maxime*), einem | ||||||
*) Maxime ist das subjective Princip des Wollens; das objective Princip (d. i. dasjenige, was allen vernünftigen Wesen auch subjectiv zum praktischen Princip dienen würde, wenn Vernunft volle Gewalt über das Begehrungsvermögen hätte) ist das praktische Gesetz. | |||||||
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