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Kant: AA IV, Grundlegung zur Metaphysik der ... , Seite 401 |
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Text (Kant): |
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01 |
solchen Gesetze selbst mit Abbruch aller meiner Neigungen Folge zu |
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leisten. |
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03 |
Es liegt also der moralische Werth der Handlung nicht in der Wirkung, |
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die daraus erwartet wird, also auch nicht in irgend einem Princip |
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der Handlung, welches seinen Bewegungsgrund von dieser erwarteten |
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Wirkung zu entlehnen bedarf. Denn alle diese Wirkungen (Annehmlichkeit |
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seines Zustandes, ja gar Beförderung fremder Glückseligkeit) konnten |
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auch durch andere Ursachen zu Stande gebracht werden, und es brauchte |
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also dazu nicht des Willens eines vernünftigen Wesens , worin gleichwohl |
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das höchste und unbedingte Gute allein angetroffen werden kann. Es |
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kann daher nichts anders als die Vorstellung des Gesetzes an sich |
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selbst, die freilich nur im vernünftigen Wesen stattfindet, so fern |
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sie, nicht aber die verhoffte Wirkung der Bestimmungsgrund des Willens |
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ist, das so vorzügliche Gute, welches wir sittlich nennen, ausmachen, welches |
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in der Person selbst schon gegenwärtig ist, die darnach handelt, nicht |
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aber allererst aus der Wirkung erwartet werden darf*). |
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*) Man könnte mir vorwerfen, als suchte ich hinter dem Worte Achtung nur Zuflucht in einem dunkelen Gefühle, anstatt durch einen Begriff der Vernunft in der Frage deutliche Auskunft zu geben. Allein wenn Achtung gleich ein Gefühl ist, so ist es doch kein durch Einfluß empfangenes, sondern durch einen Vernunftbegriff selbstgewirktes Gefühl und daher von allen Gefühlen der ersteren Art, die sich auf Neigung oder Furcht bringen lassen, specifisch unterschieden. Was ich unmittelbar als Gesetz für mich erkenne, erkenne ich mit Achtung, welche bloß das Bewußtsein der Unterordnung meines Willens unter einem Gesetze ohne Vermittelung anderer Einflüsse auf meinen Sinn bedeutet. Die unmittelbare Bestimmung des Willens durchs Gesetz und das Bewußtsein derselben heißt Achtung, so daß diese als Wirkung des Gesetzes aufs Subject und nicht als Ursache desselben angesehen wird. Eigentlich ist Achtung die Vorstellung von einem Werthe, der meiner Selbstliebe Abbruch thut. Also ist es etwas, was weder als Gegenstand der Neigung, noch der Furcht betrachtet wird, obgleich es mit beiden zugleich etwas Analogisches hat. Der Gegenstand der Achtung ist also lediglich das Gesetz und zwar dasjenige, das wir uns selbst und doch als an sich nothwendig auferlegen. Als Gesetz sind wir ihm unterworfen, ohne die Selbstliebe zu befragen; als von uns selbst auferlegt, ist es doch eine Folge unsers Willens und hat in der ersten Rücksicht Analogie mit Furcht, in der zweiten mit Neigung. Alle Achtung für eine Person ist eigentlich nur Achtung fürs Gesetz (der Rechtschaffenheit etc.), wovon jene uns das Beispiel giebt. Weil wir Erweiterung unserer Talente auch als Pflicht ansehen, so stellen wir uns an einer Person von Talenten auch gleichsam das Beispiel eines Gesetzes vor (ihr durch Übung hierin ähnlich zu werden), und das macht unsere Achtung aus. Alles moralische so genannte Interesse besteht lediglich in der Achtung fürs Gesetz. |
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