Kant: Briefwechsel, Handschriftliche Erklärung 5, Bestimmungen über sein Begräbnis. |
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| Bestimmungen über sein Begräbnis. | |||||||
| 1799. | |||||||
| Ich will daß mein Begräbnis den dritten Tag nach meinem Tode | |||||||
| unter Begleitung zweyer oder dreyer Kutschen mit meiner dazu erbetenen | |||||||
| Umgangsfreunde früh Vormittags und zwar auf den neuen | |||||||
| Kirchhof am Steindammschen Thor (wo auch Hippel eingesenkt worden | |||||||
| ehe [er] in sein Majorat übergebracht ward) begraben worden | |||||||
| nach Anleitung und im Beyseyn des dazu erbetenen Hrn. Regierungsrath | |||||||
| Vigilantius (oder im Weigerungsfalle) HEn Professor Rinck etc. | |||||||
| welche auch die Güte haben wollen ohne daß sich irgend einer meiner | |||||||
| Verwandten dabey einmischen muß über die [dem] im Sterbehause zu | |||||||
| reichende anständige Erfrischungen so wohl vor dem Hinzuge als dem | |||||||
| Abtreten nach Rückfarth nach Belieben zu disponiren | |||||||
| [ abgedruckt in : AA XII, Seite 391 ] [ Handsch. Erkl. 4 ] [ Handsch. Erkl. 6 ] [ Gesamtverzeichnis des Briefwechsels ] |
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