| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 462 | |||||||
| Zeile: 
 | Text (Kant): 
 | Verknüpfungen: 
 | 
 
 | ||||
| 01 | Es muß also zuerst noch ärger werden als im statu naturali weil wenn | ||||||
| 02 | die Menschen auch alle gutartig wären doch die Verschiedenheit der | ||||||
| 03 | Meinungen sie untereinander in Gewaltthätigkeiten versetzen müßte. | ||||||
| 04 | Da wird man dann sagen: seht was aus eurer Freyheit und Gleichheit | ||||||
| 05 | herauskommt! - Die empirische Principien der Vereinigung scheitern | ||||||
| 06 | also insgesammt. Aber irgendwo, eben in einer großen Stadt die gleichsam | ||||||
| 07 | die Stellvertreter der Masse aller Aufklärer von allen Classen enthält | ||||||
| 08 | läßt sich eine deputation derselben und von diesem convent eine | ||||||
| 09 | departements Vereinigung denken welcher eine Vereinigung aus Noth | ||||||
| 10 | bewirkt die noch roh ist aber doch in Ansehung des Endzweks welcher nur | ||||||
| 11 | die Freyheit und Gleichheit nicht des Eigenthums sondern des Willens | ||||||
| 12 | und der Einheit desselben vorstellt und zugleich unter dem Nahmen eines | ||||||
| 13 | directorium die ausführende Gewalt enthält von wenig Personen deren | ||||||
| 14 | Zahl ungerade seyn muß und woraus die transscendentale Einheit | ||||||
| 15 | (a priori) hervorgehen muß. - Die oberste Gewalt kann nie als eingeschränkt | ||||||
| 16 | (inferior) gedacht werden; aber | ||||||
| 17 | Dritte Seite | ||||||
| 18 | Nur durch und für das moralische Gesetz bekommen die theoretische | ||||||
| 19 | Ideen von Gott und Unsterblichkeit ihre (practische) Realität. | ||||||
| 20 | Vierte Seite | ||||||
| 21 | Es muß einmal dahin kommen daß kein rechtlicher Mensch im Staat | ||||||
| 22 | ein Unterthan von einem anderen als dem Souverän nicht von einem | ||||||
| 23 | Privilegirten der doch selbst noch Unterthan ist werde. Leibeigener kann | ||||||
| 24 | niemand (rechtlicher) seyn selbst nicht vom Souverän aber wohl dienstpflichtig | ||||||
| 25 | aber nur zu gewissen Handlungen auf bestimmte Zeit nach der | ||||||
| 26 | er wieder frey ist. Der Unterherr eines Bodens (Adlicher) den er durch | ||||||
| 27 | sein freyes Gesinde nicht selbst bearbeiten kann muß als Inhaber auch | ||||||
| 28 | zugleich Besitzer desselben seyn (Bauer) als Staatsbürger nur daß der | ||||||
| 29 | Herr eine Servitut in denselben haben kann. | ||||||
| [ Seite 461 ] [ Seite 463 ] [ Inhaltsverzeichnis ] | |||||||