| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 405 | |||||||
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| 01 | LBl F 17 R II 341-343 | ||||||
| 02 | Zweite Seite | ||||||
| 03 | Die Pflicht gegen sich selbst auch in Erhaltung seines Wohlstandes | ||||||
| 04 | (ich bin es mir schuldig) ist nicht in die Classe der Pflicht gegen den | ||||||
| 05 | Menschen überhaupt zu stellen und also auch nicht die Übertretung derselben | ||||||
| 06 | z. B. der Selbstmord mit dem Morde überhaupt (wenn es auch | ||||||
| 07 | der eines andern wäre). - Es ist eine Pflicht gegen den homo | ||||||
| 08 | noumenon immer blos negativ sich nicht wegzuwerfen. | ||||||
| 09 | Es ist nicht so wie in der Pflicht gegen sich selbst nur sich zu weigern | ||||||
| 10 | als Concubine einem Andern zu dienen. NB. Es ist eine Pflicht etwas zu | ||||||
| 11 | unterlassen wozu der Mensch gar kein Recht hat. Nun hat er ein Recht | ||||||
| 12 | zur Geschlechtsgemeinschaft aber nur unter gewissen Bedingungen nämlich | ||||||
| 13 | sich mit dem den er sich erwirbt in wechselseitigen Besitz zu setzen. | ||||||
| 14 | Aber zur disposition über sein Leben oder den unnatürlichen Gebrauch | ||||||
| 15 | seiner Geschlechtgliedmaßen hat er gar kein Recht. - Die Pflicht gegen | ||||||
| 16 | sich selbst ist hier also unbedingt. | ||||||
| 17 | Man sieht in der Pflicht gegen sich selbst nicht darauf daß man sich | ||||||
| 18 | einem Andern als Sache hingeben sondern nur sich nicht selbst misbrauchen | ||||||
| 19 | soll. | ||||||
| 20 | Pflicht gegen sich selbst ohne Beziehung auf ein Wesen das Rechte | ||||||
| 21 | hat z. B. nicht zu lügen - Pflicht gegen sich selbst mit Beziehung auf | ||||||
| 22 | ein Wesen das Rechte hat - Pflicht gegen sich selbst mit eben solchem | ||||||
| 23 | Rechte - Recht gegen sich selbst ohne solche Pflicht. | ||||||
| 24 | Von der Pflicht die sich nicht auf das Recht des andern bezieht. | ||||||
| 25 | Nicht jede Ausübung einer Tugendpflicht ist Tugend, sondern nur | ||||||
| 26 | wenn Pflicht die Triebfeder war. Alsdann können wir im Subject eine | ||||||
| 27 | moralische Stärke annehmen. Nicht buhlerisch, nicht mürrisch auch nicht | ||||||
| 28 | einbildnerisch das Rechthandeln für heroism auszugeben. | ||||||
| 29 | Pflichten gegen sich selbst beziehen sich nicht auf Rechte sondern auf | ||||||
| 30 | Zwecke die zugleich Pflichten sind und sind die höchsten unter allen | ||||||
| 31 | Tugendpflichten. | ||||||
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