| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 390 | |||||||
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| 01 | LBl E 76 R II 258-262 | ||||||
| 02 | Erste Seite | ||||||
| 03 | Pflichten sind Handlungen die nach einem unbedingten Gebote der | ||||||
| 04 | Vernunft nothwendig sind. Die Nöthigung zu solchen Handlungen heißt | ||||||
| 05 | Verbindlichkeit. Die moralische Beschaffenheit des Subjects durch die | ||||||
| 06 | bloße Idee der Pflicht zu Erfüllung derselben genöthigt zu werden ist | ||||||
| 07 | die Tugend; die Lehre alles dessen was zur Tugend gehört ist die Tugendlehre | ||||||
| 08 | (Ethik). | ||||||
| 09 | Die Tugendlehre geht daher auf alle Pflichten indem sie nur das | ||||||
| 10 | von dem Allgemeinen der Sittenlehre besonders in sich enthält daß sie | ||||||
| 11 | die Idee der Pflicht selbst zur Triebfeder macht. Die allgemeine Sittenlehre | ||||||
| 12 | aber geht überhaupt auf pflichtmäßige Handlungen die Triebfeder | ||||||
| 13 | dadurch das Subject dazu bestimmt wird mag in demselben seyn welche | ||||||
| 14 | sie wolle. - Die Nöthigung aber die nicht durch die Idee der Pflicht | ||||||
| 15 | geschieht d. i. die nicht eine solche ist welche die Vernunft des Subjects | ||||||
| 16 | über sich nach Freyheitsgesetzen ausübt (sich selbst zwingt) kan nur die | ||||||
| 17 | mit der Freyheit vereinbare Möglichkeit seyn von anderen zu solchen | ||||||
| 18 | Handlungen gezwungen zu werden und gegenseitig andere zu solchen | ||||||
| 19 | zu zwingen. | ||||||
| 20 | Also ist die Sittenlehre entweder die Rechtslehre oder die Tugendlehre. | ||||||
| 22 | Die Befugnis des Zwanges anderer (sie zu zwingen) gründet sich | ||||||
| 23 | aber auf die Persönlichkeit des Subjects und die freye Willkühr der | ||||||
| 24 | Person steht selbst unter der Idee ihrer Persönlichkeit wornach sie in Handlungen | ||||||
| 25 | die auf sie selbst gehen durch sich selbst genöthigt wird und moralisch | ||||||
| 26 | gezwungen nach der Analogie mit dem Zwange eines Anderen | ||||||
| 27 | und diese Verbindlichkeit gegen sich selbst kann also auch das Recht der | ||||||
| 28 | Menschheit in unserer eigenen Person heißen welches aller anderen | ||||||
| 29 | Verbindlichkeit vorgeht. | ||||||
| 30 | Zweite Seite | ||||||
| 31 | Das Recht der Menschheit in unserer eigenen Person gehört also | ||||||
| 32 | noch nicht in die Tugendlehre weil sie auch nicht verlangt daß die Idee | ||||||
| 33 | der Pflicht gegen sich selbst zugleich die Triebfeder der Handlungen sey: | ||||||
| 34 | Es ist aber die oberste Bedingung aller Pflichtgesetze weil das Subject | ||||||
| 35 | sonst aufhören würde ein Subject der Pflichten (Person) zu seyn und zu | ||||||
| 36 | Sachen gezählt werden müßte. | ||||||
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