| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 374 | |||||||
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| 01 | und damit deiner Pflicht ein Genüge gethan. Man sieht ja daß die Maximen | ||||||
| 02 | nach diesen zweyerley Grundsätzen einander gerade entgegenstehen | ||||||
| 03 | und wenn ich die moralische (wie es überhaupt Pflicht ist) annehme die | ||||||
| 04 | pathologische schlechterdings und ohne daß eine Spuhr davon übrig bleibt | ||||||
| 05 | weichen müsse. | ||||||
| 06 | Der categorische Imperativ will nur denen die nur physiologisch | ||||||
| 07 | Vernunft zu brauchen gewohnt sind nicht in den Kopf so apodictisch ist | ||||||
| 08 | LBl E 21 R II 88-89, 90 | ||||||
| 09 | Erste Seite | ||||||
| 10 | Vorrede | ||||||
| 11 | Schon die Benennung dieses Buchs: metaphysische Anfangsgründe | ||||||
| 12 | der Tugendlehre scheint pedantisches Geziere affectirter Scharfsinn | ||||||
| 13 | zu seyn als wenn was Tugend sey wodurch man zu ihr gelange und | ||||||
| 14 | welche edle Frucht sie liefere nicht wie Cicero gründlich wissen könnte | ||||||
| 15 | ohne doch sich in die Tiefen der Metaphysik deren Anblick schon abschreckend | ||||||
| 16 | ist einlassen wollte. - Mit der genaueren Abgemessenheit der | ||||||
| 17 | Principien der Rechtslehre verträgt sich wohl noch Metaphysik weil da | ||||||
| 18 | das Mein und Dein auf der Wage der Gerechtigkeit nach dem Grundsatz | ||||||
| 19 | der Gleichheit abgewogen werden soll. Aber in der Tugendlehre wo die | ||||||
| 20 | Pflicht nur auf einer Seite wirkt und kein Gegengewicht ist da scheint diese | ||||||
| 21 | Peinlichkeit der Bestimmung des Grades u. der der Gründe eitel zu seyn. | ||||||
| 22 | Daß in einer Metaphysik der Sitten die Ober Eintheilung in Rechtslehre | ||||||
| 23 | und Tugendlehre gemacht werden müsse ist in der systematischen | ||||||
| 24 | Vorstellung derselben gezeigt worden. - Ingleichen läßt sich wohl einsehen | ||||||
| 25 | daß der erste Theil nämlich Rechtslehre wiederum einer Metaphysik | ||||||
| 26 | bedürfe aber daß Tugendlehre auch besonderer metaphysischer | ||||||
| 27 | Anfangsgründe nöthig habe will nicht einleuchten. Denn in der Rechtslehre | ||||||
| 28 | kommt es auf die bloße Form an wo vom Zweck (der Materie) als | ||||||
| 29 | Object abstrahirt wird und die formale Principien sind allemal metaphysisch. | ||||||
| 30 | Dagegen hat Tugendlehre als Lehre der Weisheit von Zwecken | ||||||
| 31 | zu reden die sich zu setzen es als Pflicht vorgestellt wird das Wohl in uns | ||||||
| 32 | und Andern zu befördern und da scheint es daß schon die allgemeine | ||||||
| 33 | Metaphysik der Sitten dazu hinreichend sey und nicht noch eine besondere | ||||||
| 34 | Metaphysik der Tugend dazu kommen dürfe weil diese nur die Ausübung | ||||||
| 35 | vorschreibt. | ||||||
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