| Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 354 | |||||||
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| 01 | von den Rechts- zu den Tugendpflichten möglich gemacht wird, indem | ||||||
| 02 | wenn die Gesetze äußerlich die Freyheit sichern die Maximen aufleben | ||||||
| 03 | können sich auch innerlich nach Gesetzen zu regieren und umgekehrt diese | ||||||
| 04 | wiederum dem gesetzlichen Zwange durch ihre Gesinnungen den Einflus | ||||||
| 05 | erleichtern so daß friedliches Verhalten unter öffentlichen Gesetzen und | ||||||
| 06 | friedfertige Gesinnungen (auch den inneren Krieg zwischen Grundsätzen | ||||||
| 07 | und Neigungen abzustellen) also Legalität u. Moralität in dem Friedensbegriffe | ||||||
| 08 | den Unterstützungspunct des Überschritts von der Rechtslehre | ||||||
| 09 | zur Tugendlehre antreffen. | ||||||
| 10 | Aber zu diesem durch öffentliche Gesetze gesicherten Frieden (status | ||||||
| 11 | iustificus) zu gelangen ist es nicht erst der Schritt von der Tugend= zur | ||||||
| 12 | Rechtspflicht überzuschreiten sondern vielmehr umgekehrt (si vis pacem, | ||||||
| 13 | para bellum) von den Rechtsgesetzen zu dem der Tugend fortzuschreiten | ||||||
| 14 | mithin nicht als vorwitzige (naseweise) Klüglinge Königen Weisheitslehren | ||||||
| 15 | zu geben (wozu der Satz gehört: daß es nur dann gut um die Völker | ||||||
| 16 | stehen würde wenn entweder die Könige philosophirten oder die Philosophen | ||||||
| 17 | Könige wären). | ||||||
| 18 | Dritte Seite | ||||||
| 19 | Die Tugend des obersten Befehlshabers als eines solchen ist die | ||||||
| 20 | Gerechtigkeit. Die Wohlthätigkeit kan nur auf Kosten der Unterthanen | ||||||
| 21 | ausgeübt werden. Von der Idee einer Gerechtigkeit welche personificirt | ||||||
| 22 | wird. Es ruht auf einem Lande eine Blutschuld. Sie muß abgetragen | ||||||
| 23 | werden allenfalls von unschuldigen Nachkommen etc. | ||||||
| 24 | Aber Monarchen sind immer in Gefahr ihre Obergewalt sich zum | ||||||
| 25 | Kriegführen zu nehmen wo sie selbst Richter sind in ihrer eigenen Sache | ||||||
| 26 | ob ihrem Rechte Abbruch gethan sey und so die Welt zu zerstöhren | ||||||
| 27 | welches der republicanism nicht thut sondern die Einstimmung des | ||||||
| 28 | Volkes einziehen muß. | ||||||
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