| Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 349 | |||||||
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| 01 | Die Societät welche durch ein physisches factum nothwendig ist | ||||||
| 02 | ist nicht pactitia obgleich ein pactum dadurch necessitas wird sondern | ||||||
| 03 | societas naturalis. Dergleichen ist die eheliche welche eine societas | ||||||
| 04 | perpetua maris et foeminae zur Pflicht macht. | ||||||
| 05 | Weil die Zeit darin die Kinder natürlicher Weise frey werden weder | ||||||
| 06 | durch die Eltern Willkühr allein die sich eine Beschwerde vom Halse | ||||||
| 07 | schaffen wollen noch durch Kinder die eine Gemächlichkeit erhalten wollen | ||||||
| 08 | bestimmt werden kann so werden die Kinder so früh und lange dienen | ||||||
| 09 | müssen als sie können. | ||||||
| 10 | Die Pflichtenlehre 1. als bloße Gesetzlehre ohne die Triebfedern im | ||||||
| 11 | Gesetz zu suchen 2. als zugleich Triebfeder der Handlungen - die Rechtslehre | ||||||
| 12 | kann als unter der Ethik enthalten vorgestellt werden nämlich die | ||||||
| 13 | Ethik darauf angewandt bedarf eben nicht derselben Sie beschäftigt sich | ||||||
| 14 | mit den Gesetzen durch seine bloße Willkühr andere nach allgemeinen | ||||||
| 15 | Gesetzen der Freyheit zu nöthigen. Also ist sie Lehre der Gleichheit der | ||||||
| 16 | Wirkung und Gegenwirkung nach Gesetzen der Freyheit | ||||||
| 17 | Von der goldenen Mittelstraße | ||||||
| 18 | Allzührlich, allzuklug, Insani sapiens nomen etc. summum ius | ||||||
| 19 | summa injuria - fiat iustitia perea mundus, aeqvitas Wiedersprechenden | ||||||
| 20 | ist schlimm zu streiten - si omnes patres sic etc. | ||||||
| 21 | Von der vindication | ||||||
| 22 | So lange eine Sache nur von der Natur erworben wird z. B. ein | ||||||
| 23 | Pferd wird jedermann selbst auf einem gemeinsamen Boden es für unerlaubt | ||||||
| 24 | halten sie sich zuzueignen ohne Merkmale zu haben daß sie auf dem | ||||||
| 25 | gemeinsamen Boden im blos rechtlichen Besitz eines andern sey: denn er | ||||||
| 26 | muß sie von dem Boden erwerben Wenn ein Verkehr mit Sachen aus | ||||||
| 27 | Hand in Hand geschieht und für rechtmäßig gilt so kann die Sache nicht | ||||||
| 28 | immer als die Meine angesehen werden ob sie gleich von andern gesetzmäßig | ||||||
| 29 | erworben worden: denn da bekümmert man sich nur um die | ||||||
| 30 | rechtmäßigkeit der Form des Verkehrs ohne auf den ersten Erwerber | ||||||
| 31 | sehen zu dürfen. | ||||||
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