| Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 343 | |||||||
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| 01 | drey einander einschränkten. Der Einschränkende muß aber größere | ||||||
| 02 | Gewalt haben als der Gesetzgebende Denn sonst könnte er nicht einschränken. | ||||||
| 03 | Aber der dritte muß doch gleiche Gewalt mit den Übrigen | ||||||
| 04 | haben weil er sonst keine Macht wäre. Das syncratistische System der | ||||||
| 05 | Ungleichheit kan also nicht statt finden sondern es muß antagonistisch seyn. | ||||||
| 06 | LBl F 3 R II 278-281 | ||||||
| 07 | Erste Seite | ||||||
| 08 | Von der Rache | ||||||
| 09 | Die Strafe ist ein actus der öffentlichen Gerechtigkeit also des Oberen | ||||||
| 10 | im Staat gegen den Untergebenen ihm ein Übel zuzufügen was der | ||||||
| 11 | Läsion gemäs ist die er an einem Anderen (Bürger, passiv oder activ) | ||||||
| 12 | begangen hat. Sie ist an sich jederzeit rächend kann aber auch mit der | ||||||
| 13 | Absicht den Verbrecher zu bessern verbunden seyn. - Nur die Regierung | ||||||
| 14 | kann strafen und selbstrache ist verboten. - Davon ist das ius inculpatae | ||||||
| 15 | tutelae unterschieden wo der Schutz mir nicht durch die Regierung verschaft | ||||||
| 16 | werden kann daher hier ein moderamen beobachtet werden muß als | ||||||
| 17 | in casu neceßitatis. | ||||||
| 18 | Freyheit | ||||||
| 19 | die äußere kann zur Strafe suspendirt werden durch arrest auch ohne | ||||||
| 20 | Gewalt zu brauchen oder mit Gewalt - Vermahnung oder mit Gefängnis | ||||||
| 22 | NB. Rechte beziehen sich nicht blos auf Pflichten überhaupt sondern | ||||||
| 23 | besonders auf strenge Pflichten zum unterschiede von remissiblen (erlaßlichen) | ||||||
| 24 | die zur Ethik gehören. Die erstere enthalten die Beschränkung | ||||||
| 25 | der Freyheit durchs Gesetz entweder des Willens der Menschheit oder | ||||||
| 26 | der Menschen: | ||||||
| 27 | Regel ist das Verhältnis eines Begriffs zu allem was unter ihm | ||||||
| 28 | enthalten ist (d. i. wodurch er bestimmt wird.) Verstand ist das Vermögen | ||||||
| 29 | der Vorstellungen unter Regeln oder der Regeln selbst, Gesetz ist die Regel | ||||||
| 30 | nach der das Daseyn der Dinge bestimbar ist. - Mathematik (reine) | ||||||
| 31 | enthält also keine Gesetze. Alle Gesetze sind entweder Natur= oder Sittengesetze | ||||||
| 32 | (der Natur oder Freyheit). | ||||||
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