| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 334 | |||||||
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| 01 | wovon ich nach Belieben gebrauch machen kan. Dieses Object | ||||||
| 02 | wäre aber alsdann mein wenn ich auch ohne es physisch zu besitzen dennoch | ||||||
| 03 | davon durch meine bloße Willkühr Anderer abhalten kann - Setzet nun es | ||||||
| 04 | wäre nicht möglich etwas außer mir als das Meine zu haben so könnte ich | ||||||
| 05 | keinen Anderen durch meine bloße Willkühr vom Gebrauch der Sache | ||||||
| 06 | abhalten der andere aber umgekehrt mich auch nicht (wegen des Freyheitsgesetzes | ||||||
| 07 | mit jedermanns Freyheit zusammenzustimmen). Wenn ich | ||||||
| 08 | aber nicht andere vom Objecte meiner Willkühr abhalten kann und diese | ||||||
| 09 | von eben demselben durch ihre bloße Willkühr mich auch nicht so ist zwischen | ||||||
| 10 | Uns in Ansehung äußerer Objecte kein Rechtsverhältnis oder der | ||||||
| 11 | Gegenstand ist nach Rechtsprincipien kein Object meiner Willkühr d. i. | ||||||
| 12 | die Freyheit hebt den äußeren Gebrauch der Willkühr völlig auf | ||||||
| 13 | Setzet es sey nicht möglich so wäre es nicht nach Naturgesetzen unmöglich | ||||||
| 14 | denn es ist ein Gegenstand der Willkühr der also in meiner Gewalt | ||||||
| 15 | ist also nur nach Freyheitsgesetzen, nämlich dem der Einstimung der Freyheit | ||||||
| 16 | mit der Freyheit von jedermann. Dieses wiederstreitet aber gerade | ||||||
| 17 | der Freyheit im Gebrauche einer sache außer mir weil anderer Freyheit | ||||||
| 18 | sowohl meine wie die meinige die Willkühr der Freyheit anderer vom | ||||||
| 19 | Gebrauch des Gegenstandes abhält - Summa der Vernunftbegrif von | ||||||
| 20 | der Freyheit mit dem Begriffe der Willkühr in Ansehung äußerer in | ||||||
| 21 | ihrer Gewalt stehender Objecte macht den Begrif von einem Rechtsbegrif | ||||||
| 22 | des Besitzes eines solchen Objects nothwendig. | ||||||
| 23 | LBl F 18 R II 346-354 | ||||||
| 24 | Erste Seite | ||||||
| 25 | Von der Möglichkeit Etwas außer sich | ||||||
| 26 | als das Seine zu haben. | ||||||
| 27 | Das Meine ist dasjenige dessen Veränderung meine Veränderung ist. | ||||||
| 28 | Das physisch Meine (in Raum und Zeit) ist das was zu der empirischen | ||||||
| 29 | Bestimmung meines Daseyns gehört. Dieses Mein ist innerlich wenn es | ||||||
| 30 | blos zu meiner Bestimmung in der Zeit gehört; äußerlich wenn es außer | ||||||
| 31 | mir aber doch mit mir so verbunden ist daß seine Veränderung zugleich | ||||||
| 32 | meine Veränderung ist. Rechtlich mein ist dasjenige Object meiner | ||||||
| 33 | Willkühr wovon auch als Object der Willkühr anderer betrachtet ich | ||||||
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